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Hier finden Sie Erläuterungen zu Begrifflichkeiten rund um die Lizenzierung von Verpackungen, Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema sowie den Gesetzestext des VerpackG.

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Glossar

Begrifflichkeiten zum Thema Verpackungslizenzierung kurz und verständlich erklärt

Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage ist eine technisch-physische oder monetäre Größe, die als Grundlage zur Berechnung dient. Im Zusammenhang mit dem Verpackungsrecht beziehungsweise dem Verpackungsgesetz kann dies zum Beispiel die Weiterentwicklung eines Mindeststandards für systembeteiligungspflichtige Verpackungen sein, um dem Ziel einer gesteigerten Recyclingfähigkeit gerecht zu werden.

Duales System

Das duale System ist ein System zur Erfassung und Entsorgung von Verpackungsabfällen in Deutschland. Es wurde in den 1990er Jahren eingeführt, um die Hausmüllentsorgung zu entlasten und dabei sicherzustellen, dass Verpackungsabfälle umwelt- und verursachergerecht entsorgt werden. Es besteht aus privatwirtschaftlich organisierten Entsorgungsunternehmen, die als zweites System (duales System) – neben der bereits bestehenden öffentlichen Entsorgung (graue Tonne) durch kommunale Entsorgungsbetriebe – (Verpackungs-) Abfälle am Haushalt entsorgen.

Während duale Systeme für die Erfassung und Sortierung von Verpackungsabfällen verantwortlich sind und dafür sorgen, dass diese recycelt oder anderweitig umweltgerecht entsorgt werden, kümmern sich Entsorgungsbetriebe in kommunaler Verantwortung um die Abholung und Entsorgung des restlichen Hausmülls.

Die dualen Systeme finanzieren sich über Zahlungen, die sie im Rahmen von Beteiligungsverträgen von den Herstellern und Vertreibern von verpackten Produkten erhalten. Diese Beteiligungsentgelte (auch Lizenzentgelte genannt) decken die Kosten für die Sammlung, Sortierung und das Recycling der Verpackungsabfälle. Die Höhe der Beteiligungs- oder Lizenzentgelte hängt von der Menge und Materialart der Verpackungen ab, die ein Unternehmen in den Verkehr bringt.

Durch das duale System wird eine hohe Recyclingquote für Verpackungsabfälle erreicht. Verpackungen werden gesammelt, sortiert und recycelt, wodurch wertvolle Ressourcen gespart und die Umwelt geschont werden. Auch die Verbraucher können durch das duale System einen Beitrag zum Umweltschutz leisten, indem sie Verpackungen richtig entsorgen und darauf achten, Produkte mit umweltfreundlichen Verpackungen zu kaufen. Wie Verbraucher richtig entsorgen, erklärt die Initiative Mülltrennung wirkt der dualen Systeme.

EKO-PUNKT ist eines der dualen Systeme in Deutschland.

Endverbraucher

Endverbraucher ist ein Begriff, der auch häufig im Zusammenhang mit Verpackungen und der der dualen Abfallwirtschaft verwendet wird. Dabei bezieht er sich auf den letzten Verbraucher eines Produkts, also die Person, die das Produkt tatsächlich nutzt und konsumiert. Endverbraucher kann auch das Gewerbe sein.

Im Kontext der Verpackungslizenzierung – rechtlich der Beteiligung an einem dualen System oder Systembeteiligung – spielen Endverbraucher eine wichtige Rolle, da sie indirekt über die von ihnen genutzten Verpackungen zur Finanzierung des Recycling-Systems beitragen. Durch das Verpackungsgesetz sind Hersteller dazu verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen und für die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen zu sorgen. Die Kosten dafür werden über Lizenzentgelte gedeckt, die von den Herstellern an die dualen Systeme gezahlt werden. Diese Kosten werden letztlich über die Verkaufspreise an den Endverbraucher weitergegeben.

Für Endverbraucher ist es wichtig, Verpackungen ordnungsgemäß zu entsorgen und zu trennen, damit sie in den Recycling-Kreislauf zurückgeführt werden können. Die korrekte Entsorgung von Verpackungen trägt nicht nur zum Umweltschutz bei, sondern sorgt auch dafür, dass die Kosten für die Verpackungslizenzierung auf alle Beteiligten möglichst gerecht verteilt werden können.

Entpflichtung

Im Rahmen des Verpackungsrechts meint die Entpflichtung die Systembeteiligung. So gilt für bestimmte Verpackungen, wie Verkaufs- Um- und Versandverpackungen eine sogenannte Systembeteiligungspflicht. Diese Verpflichtung liegt bei dem Unternehmen, das die mit Waren gefüllten Verkaufs- und/oder Umverpackungen erstmals gewerbsmäßig an einen Dritten in Deutschland zum Zweck des Vertriebs, Verbrauchs oder der Verwendung abgibt und die beim Endverbraucher typischerweise als Abfall anfallen. Um die Systembeteiligungspflicht zu erfüllen, müssen die Unternehmen einen Systembeteiligungsvertrag mit einem genehmigten dualen System abschließen.

Dieses wiederum gewährleistet eine flächendeckende, regelmäßige und kostenlose Rücknahme der gebrauchten Verpackungen beim privaten Endverbraucher.

Entsorgungsnachweis

Ein Entsorgungsnachweis ist ein wichtiges Dokument in der Abfallwirtschaft. Er dokumentiert, dass Abfälle ordnungsgemäß und gesetzeskonform entsorgt wurden. Im Falle von Problemen oder Beschwerden kann der Entsorgungsprozess nachvollzogen werden, um festzustellen, wer für die Entsorgung verantwortlich ist und ob diese korrekt durchgeführt wurde. Der Nachweis wird in der Regel von einem Entsorgungsunternehmen oder einem Abfallentsorgungsbetrieb ausgestellt.

Besonders bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen ist ein Entsorgungsnachweis gesetzlich vorgeschrieben. Aber auch bei der Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen kann dieser erforderlich sein. Die genauen Anforderungen hängen von der Art und Menge der Abfälle sowie den geltenden Vorschriften ab.

In einem Entsorgungsnachweis sind alle wichtigen Informationen zum Entsorgungsprozess enthalten. Hierzu gehören Angaben zum Abfallerzeuger, zum Entsorgungsunternehmen, zur Art und Menge der entsorgten Abfälle sowie zum Zeitpunkt und Ort der Entsorgung. Das Dokument wird von beiden Parteien unterzeichnet und archiviert.

Im Rahmen der Verpackungsentsorgung durch die dualen Systeme ist kein Entsorgungsnachweis erforderlich. Die korrekte Durchführung bestätigt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) den dualen Systemen, die entsprechende Nachweise zu erbringen haben.

Erstinverkehrbringer

Ein Erstinverkehrbringer ist ein Begriff aus dem Verpackungsrecht und bezieht sich auf eine Person oder ein Unternehmen, das eine verpackte Ware zum ersten Mal im Geltungsbereich des deutschen Verpackungsgesetzes in den Verkehr bringt. Das bedeutet, dass der Erstinverkehrbringer die Verantwortung dafür trägt, dass die Verpackung ordnungsgemäß an einem Dualen System wie EKO-PUNKT beteiligt ist und so die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden.

Als Erstinverkehrbringer kann man beispielsweise ein Hersteller, Importeur oder Händler von Waren sein, die verpackt verkauft werden. Auch wenn man als Online-Shop-Betreiber Waren versendet und diese in Verpackungen verpackt (Versandverpackung), wird man zum Erstinverkehrbringer.

Die Verpackungslizenzierung ist in vielen Ländern gesetzlich vorgeschrieben und hat das Ziel, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle zu reduzieren. Das bedeutet, dass der Erstinverkehrbringer dafür sorgen muss, dass seine Verpackungen gemäß den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften gemeldet werden. So kann sichergestellt werden, dass diese Abfälle fachgerecht und gemäß den jeweils geltenden Rechtsvorschriften entsorgt werden.

Um dies zu gewährleisten, müssen Erstinverkehrbringer in Deutschland ihre Verpackungen an einem dualen System beteiligen und dafür ein Beteiligungsentgelt (Lizenzentgelt) zahlen. Die so eingenommenen Entgelte werden genutzt, um die Entsorgung von Verpackungsabfällen am Haushalt oder dem Haushalt gleichgestellten Anfallstellen zu finanzieren.

Grüner Punkt

1990 hat die Gesellschaft der Grüne Punkt das weltweit erste duale System zur endverbrauchernahen und hochwertigen Verwertung von Verkaufsverpackungen als Monopol aufgebaut und organisiert, um Industrie und Handel von ihrer Rücknahme- und Verwertungspflicht nach der damals geltenden gesetzlichen Verpackungsverordnung zu befreien. Die Marke "Der Grüne Punkt", die als zeichen für die Systembeteiligung  ins Leben gerufen wurde, ist weltweit geschützt und zählte ehemals zu international bekannten Markenzeichen. Nach dem Ende des Monoplols und der Öffnung des Marktes für andere duale Systeme, wie beispielsweise EKO-PUNKT, verlor die Marke Grüner Punkt an Bedeutung.

Seit 2009 ist der Grüne Punkt als Zeichen der Systembeteiligung auf Verpackungen nicht mehr verpflichtend und in manchen Ländern aufgrund der möglichen Irreführung nicht mehr erlaubt, denn die Marke Der Grüne Punkt ist kein Qualitätsmerkmal für umweltfreundliche Verpackungen sondern lediglich ein Zeichen dafür, dass der Verwender Zahlungen an die Gesellschaft Der Grüne Punkt leistet.

Hersteller

Der Begriff "Hersteller" ist im Verpackungsrecht von großer Bedeutung. Als Hersteller gilt in diesem Zusammenhang jeder, der erstmals gewerbsmäßig eine Verpackung in den Verkehr bringt. Man kann alternativ daher auch von einem Erstinverkehrbringer sprechen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine neue oder gebrauchte Verpackung handelt, oder ob die Verpackung im In- oder Ausland hergestellt wurde.

Für Hersteller besteht eine Registrierungspflicht in der LUCID-Datenbank, die sie erfüllen müssen, um ihre Verpackungen rechtskonform in den Verkehr bringen zu dürfen. Außerdem sind Hersteller verpflichtet, für ihre Verpackungen Lizenzen zu erwerben und sich an dem dualen System zu beteiligen, um sicherzustellen, dass ihre Verpackungen am Ende ihres Lebenszyklus ordnungsgemäß recycelt werden.

Hersteller sind also für den gesamten Lebenszyklus ihrer Verpackungen verantwortlich und müssen sicherstellen, dass diese umweltgerecht entsorgt werden können.

Werden Verpackungen nicht ordnungsgemäß entsorgt, kann dies zu Umweltbelastungen führen. Vor allem dann, wenn sie in der Natur landen – man spricht dann vom Littering – und dort nur sehr langsam abgebaut werden. Es ist also wichtig, dass Hersteller ihrer Verantwortung nachkommen und die gesetzlichen Vorgaben einhalten, um die Umwelt zu schützen und eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft zu fördern. ist also wichtig, dass Hersteller ihrer Verantwortung nachkommen und die gesetzlichen Vorgaben einhalten, um die Umwelt zu schützen und eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Importeur

Ein Importeur ist ein Unternehmen, das Waren oder Produkte aus einem anderen Land importiert und in seinem eigenen Land verkauft. Der Importeur kann dabei entweder als Zwischenhändler agieren und die Waren weiterverkaufen oder als Endverbraucher die Produkte selbst nutzen oder weiterverarbeiten.

Im Bereich Verpackungslizenzierung (Systembeteiligung) spielt der Importeur eine wichtige Rolle, da er in der Regel für die Einhaltung der länderspezifischen Verpackungsvorschriften und -regelungen verantwortlich ist. So müssen Importeure sicherstellen, dass die von ihnen importierten Verpackungen den jeweiligen Recycling- und Entsorgungsvorschriften entsprechen und gegebenenfalls auch entsprechend lizenziert werden. Hierfür müssen sie in der Regel eng mit den Herstellern und Lieferanten der Verpackungen zusammenarbeiten.

Da der Importeur oft als erstes Glied in der Lieferkette agiert, ist er auch in der Pflicht, die Informationen zu den Verpackungen an die nachfolgenden Glieder der Lieferkette weiterzugeben. Hierdurch können alle Beteiligten sicherstellen, dass die Verpackungen korrekt lizenziert und entsorgt werden.

Inverkehrbringen

"Inverkehrbringen" bezieht sich auf den Verkauf oder die Bereitstellung eines Produkts für den Verbrauchermarkt. Wenn ein Unternehmen ein Produkt herstellt und es auf den Markt bringt, wird es als in den Verkehr gebracht angesehen. Dies schließt auch die Verpackung mit ein, da sie ein wesentlicher Bestandteil des Produkts ist.

Im Hinblick auf die Verpackungslizenzierung ist das Inverkehrbringen von Verpackungen mit gewissen Verpflichtungen verbunden. Die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen müssen sicherstellen, dass ihre Verpackungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und entsprechend lizenziert sind. Es ist wichtig, darauf zu achten, dass die Verpackungen für die Verwendung durch den Endverbraucher sicher sind und ihre Funktion erfüllen.

Die Einhaltung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Verpackungen ist entscheidend für eine nachhaltige und umweltfreundliche Abfallwirtschaft. Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungen lizenziert sind, um sicherzustellen, dass sie korrekt entsorgt und recycelt werden können, nachdem sie in Verkehr gebracht wurden.

Jahresabschlussmeldung (JAM)

Die Jahresabschlussmeldung (JAM) im Kontext der Verpackungslizenzierung bezieht sich  auf die finale Mengenmeldung, die ein Unternehmen jährlich bei dem beauftragten dualen System sowie beim Verpackungsregister LUCID der ZSVR einreichen muss. Diese Meldung enthält Informationen über die de facto im vergangenen Jahr in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen und dient dazu, die Lizenzgebühren (die Beteiligung an dem Dualen System) zu berechnen.

WICHTIG: Die Jahresabschlussmeldung muss sowohl bei dem dualen System, bei dem Sie lizenzieren, als auch beim Verpackungsregister LUCID gleichlautend durchgeführt werden. 

Die Erstellung der Jahresabschlussmeldung ist relevant, damit Sie Ihre Prognosemengen nachträglich auf den tatsächlichen Wert korrigieren und somit die korrekten Mengen gemeldet und die korrekte Berechnung für die Lizenzierung für das entsprechende Vertragsjahr vorliegt.

Bei weiteren Rückfragen zur Ihrer Jahresabschlussmeldung, können Sie sich gerne an unseren Kundenservice wenden.

Kreislaufwirtschaft

Die Kreislaufwirtschaft, auch als "Circular Economy" bezeichnet, ist ein Konzept in der Wirtschaft und Umweltmanagement, das darauf abzielt, Ressourcen effizienter zu nutzen, Abfälle zu minimieren und Umweltauswirkungen zu reduzieren. In einer Kreislaufwirtschaft werden Produkte, Materialien und Ressourcen so gestaltet und verwaltet, dass sie nicht am Ende ihres Lebenszyklus entsorgt werden, sondern stattdessen in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden.

Die Hauptprinzipien der Kreislaufwirtschaft umfassen:

1.     Design for Longevity: Produkte werden von Anfang an so konzipiert, dass sie langlebig, reparierbar und wiederverwendbar sind.

2.     Reuse: Produkte oder Komponenten werden so oft wie möglich wiederverwendet, anstatt sie nach einmaligem Gebrauch zu entsorgen.

3.     Recycling: Materialien und Ressourcen werden gesammelt, recycelt und in neue Produkte umgewandelt, um den Bedarf an neuen Rohstoffen zu verringern.

4.     Ressourceneffizienz: Die Nutzung von Ressourcen wird maximiert, und Verschwendung wird minimiert, sei es bei der Produktion, Nutzung oder Entsorgung von Produkten.

5.     Abfallvermeidung: Das Ziel ist es, so wenig Abfall wie möglich zu erzeugen, indem unnötige Verpackungen und Einwegprodukte vermieden werden.

6.     Repurposing: Produkte und Materialien werden zweckentfremdet oder umfunktioniert, um ihre Lebensdauer zu verlängern.

Die Kreislaufwirtschaft steht im Gegensatz zur linearen Wirtschaft, bei der Produkte hergestellt, genutzt und am Ende ihres Lebenszyklus entsorgt werden. Die Idee hinter der Kreislaufwirtschaft besteht darin, einen nachhaltigen Umgang mit Ressourcen zu fördern, die Umweltauswirkungen zu reduzieren und gleichzeitig wirtschaftliche Vorteile zu erzielen, indem Ressourceneffizienz und Innovation gefördert werden. Dieses Konzept ist Teil der Bemühungen, die Umweltauswirkungen der Industrie zu reduzieren und eine nachhaltigere Zukunft zu gestalten.

LUCID

LUCID ist das Online-Portal der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zur Umsetzung des Verpackungsgesetzes. Das LUCID-Portal ist eine wichtige Plattform für Hersteller und Vertreiber von Verpackungen, da es eine zentrale Datenbank darstellt, in der alle Informationen zur Verpackungslizenzierung erfasst werden müssen. Hersteller und Vertreiber müssen hier ihre Daten und Lizenzen angeben, um ihre Einhaltung des Verpackungsgesetzes nachzuweisen. Durch die Erfassung dieser Daten können  die ZSVR und das Umweltbundesamt überprüfen, ob Unternehmen ihren Verpflichtungen zur Verpackungslizenzierung nachkommen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Durchsetzung ergreifen.

Für Verbraucherinnen und Verbraucher hat LUCID keine direkte Bedeutung. Allerdings tragen Unternehmen, die ihre Verpackungen im LUCID-Portal melden, zur Verbesserung der Umweltbilanz bei, indem sie sicherstellen, dass ihre Verpackungen ordnungsgemäß entsorgt und recycelt werden.

Materialfraktionen

Das Verpackungsgesetzt (VerpackG) unterteilt Verpackungen neben dem Verpackungstyp auch nach den Materialfraktionen aus denen die Verpackung besteht.

Laut VerpackG werden folgende Materialfraktionen unterschieden: Glas, Papier/Pappe/Karton (PPK), Eisenmetall, Aluminium Kunststoff, Getränkekartonverpackung (GKV), Sonstige Verbundverpackungen, Sonstige Materialien.

Die Lizenzierungskosten im Rahmen der Systembeteiligung sind für die einzelnen Materialfraktionen individuell und werden jeweils nach kg berechnet und verwaltet.

Weitere Information zu den einzelnen Materialfraktionen für die Verpackungslizenz sind ebenfalls in diesem Glossar aufgeführt.

  • Glas
  • Papier / Pappe / Karton
  • Eisenmetalle
  • Aluminium
  • Kunststoffe
  • Getränkekartonverbundverpackungen (GKV)
  • Sonstige Verbundverpackungen
  • Sonstige Materialien
Materialfraktion Aluminium

Aluminium zählt zu den Leichtverpackungen (LVP). Zu dieser Materialfraktion der Verpackungslizenz gehören alle Aluminium-Verpackungen wie beispielsweise Schraubdeckeldosen, Aerosoldosen, Haustierfutter Portionsschalen, Folien, Verschlüsse und alle anderen Dosen, sofern sie über einen Mindestanteil an Aluminium von 99% nach Gewicht verfügen.

Die Mengenangabe zur Berechnung der Kosten für die Verpackungslizenz im EASY-LIZE Lizenzrechner erfolgt in kg.

Materialfraktion Eisenmetalle

Eisenmetall zählt zu den Leichtverpackungen (LVP). Zu dieser Materialfraktion der Verpackungslizenz gehören alle Verpackungen aus Eisenblech und Stahlblech wie beispielsweise Konservendosen, Kronkorken, Metalltuben, Haustierfutter-Dosen sowie jegliche Art von Metall-Dosen als Umverpackung.

Die Mengenangabe zur Berechnung der Kosten für die Verpackungslizenz im EASY-LIZE Lizenzrechner erfolgt in kg.

Materialfraktion Getränkekartonverpackung (GKV)

Milchkartons und Trinkpäckchen, soweit sie nicht unter die Pfandpflicht fallen, aber auch Saucen oder Ähnliches. Auch bekannt als Tetra Pak sind Flüssigkeitskartons Verbundverpackungen bei denen neben Pappe auch Aluminium oder Kunststoff zum Einsatz kommen, um das Produkt bzw. den Inhalt zu isolieren und/oder zu konservieren. Eine Verpackung ist als Getränkekartonverpackung (GKV) zu lizenzieren, wenn keines der enthaltenen Verbundmaterialen über 95% nach Gewicht ausmacht.

WICHTIG: Ausgenommen sind alle pfandpflichtigen Getränkeverpackungen.

Die Mengenangabe zur Berechnung der Kosten für die Verpackungslizenz im EASY-LIZE Lizenzrechner erfolgt in kg.

Materialfraktion Glas

Zu dieser Materialfraktion der Verpackungslizenz gehören sämtliche Produktbehälter aus Glas wie beispielsweise Flaschen, Glaskonserven, Flakons, Ampullen, Kosmetikfläschchen und Babygläschen.

Die Mengenangabe zur Berechnung der Kosten für die Verpackungslizenz im EASY-LIZE Lizenzrechner erfolgt in kg.

Materialfraktion Kunststoff

Kunststoff zählt zu den Leichtverpackungen (LVP). Zu dieser Materialfraktion der Verpackungslizenz gehören Verkaufsverpackungen aus Plastik, Folien, Klebebänder aber auch Versandverpackungen und deren Füllmaterialien wie Styropor, Luftpolsterfolie, Schaumstoff. Sogar Bio-Kunststoffe gehören zu dieser Fraktion.

Die Mengenangabe zur Berechnung der Kosten für die Verpackungslizenz im EASY-LIZE Lizenzrechner erfolgt in kg.

Materialfraktion Papier / Pappe / Karton

In dieser Materialfraktion der Verpackungslizenz werden alle Verpackungserzeugnisse aus Papier oder Wellpappe zusammengefasst wie beispielsweise Produktverpackungen, Umverpackungen, Versandkartons aber auch Einschlagpapier, Wachspapier und Füllmaterialien aus Papier.

Die Mengenangabe zur Berechnung der Kosten für die Verpackungslizenz im EASY-LIZE Lizenzrechner erfolgt in kg.

Materialfraktion Sonstige Materialien

Zu dieser Materialfraktion der Verpackungslizenz gehören alle übrigen Materialien, vor allem sonstige Naturmaterialien wie Porzellan und Steingut, Ton und Keramik, aber auch Holz, Wolle, Baumwolle, Jute, Leinen, Kautschuk sowie Kork.

Die Mengenangabe zur Berechnung der Kosten für die Verpackungslizenz im EASY-LIZE Lizenzrechner erfolgt in kg.

Materialfraktion Sonstige Verbundverpackungen

Zu dieser Materialfraktion der Verpackungslizenz gehören alle anderen Verbundverpackungen, welche keine Getränkekartonverpackung sind. Unter sonstige Verbunde versteht man eine aus mindestens zwei verschiedenen Materialarten bestehende Verpackung, welche nicht händisch getrennt werden können (z.B. verklebte Beschichtungen). Der Anteil einer einzelnen Materialart darf hierbei die 95% Anteil nach Gewicht nicht überschreiten.

WICHTIG: Ausgenommen sind alle Getränkeverpackungen, soweit sie der Pfandpflicht unterliegen.

Die Mengenangabe zur Berechnung der Kosten für die Verpackungslizenz im EASY-LIZE Lizenzrechner erfolgt in kg.

Mindeststandard (ZSVR & BMU)

Der Mindeststandard zur Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen (§ 21 Absatz 3 Verpackungsgesetz), beschreibt einen Prozess zur Ermittlung der Recyclingfähigkeit und gibt im Ergebnis Auskunft über den Grad der Recyclingfähigkeit von Verpackungen.

Die aktuelle Version hat die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) am 31. August 2023 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt veröffentlicht.

Hier steht der aktuelle Mindeststandard zum Download bereit:
Mindeststandard Version 31.08.2023

Planmengen

Im Kontext der Verpackungslizenzierung bezieht sich der Begriff "Planmenge" auf die Menge an Verpackungen je Fraktion, die ein Unternehmen voraussichtlich im kommenden Lizenzierungszeitraum in Verkehr bringen wird. Die Planmenge ist eine Schätzung oder Prognose der zu lizenzierenden Verpackungsmengen, die Unternehmen bei der Anmeldung und Berechnung ihrer Lizenzgebühren an das duale System angeben.

WICHTIG: Die Planmenge is eine Schätzung und Unternehmen sind dazu verpflichtet sind, am Ende des Lizenzierungszeitraums eine tatsächliche Mengenmeldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen vorzunehmen - die nennt sich Jahresabschlussmeldung. Die Abweichung zwischen der geschätzten Planmenge und der tatsächlich gemeldeten Menge kann Auswirkungen auf die Lizenzgebühren haben.

Die Angabe der Planmenge ermöglicht es den dualen Systemen, die notwendigen Ressourcen für die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen vorab zu planen. Die Lizenzgebühren basieren oft auf den gemeldeten oder geschätzten Mengen an Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden.

Es ist wichtig, dass Unternehmen ihre Planmengen realistisch und genau schätzen, um eine korrekte Lizenzierung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Unnötig niedrige Schätzungen könnten zu unzureichenden Ressourcen für das duale System führen, während unnötig hohe Schätzungen zu höheren Lizenzgebühren führen könnten. Daher ist eine genaue Planung und Überwachung der tatsächlichen Verpackungsmengen während des Lizenzierungszeitraums von entscheidender Bedeutung.

Recycling

Recycling bezeichnet den Prozess, bei dem Abfallprodukte wiederaufbereitet und in Vormaterialien für neue Produkte oder in neue Produkte umgewandelt werden. In Bezug auf Verpackungen geht es darum, die verschiedenen Materialien wie Papier, Karton, Plastik oder Metall nach dem Gebrauch zu sammeln, zu sortieren und zu recyceln. Das Ziel ist es, die Ressourcen zu schonen und die Umweltbelastung zu reduzieren.

Beim Recycling werden die recycelbaren Verpackungsabfälle zunächst automatisch sortiert und dann in unterschiedliche Fraktionen unterteilt. Anschließend werden diese Fraktionen in speziellen Anlagen weiterverarbeitet und zu neuen Rohstoffen oder Produkten verarbeitet.

Eine wichtige Rolle spielt dabei das sogenannte geschlossene Recyclingkreislaufsystem. Hierbei werden recycelte Materialien in einem Kreislaufsystem wieder verwendet, ohne dass neue Rohstoffe benötigt werden. Dadurch wird der Verbrauch an begrenzten Ressourcen reduziert und es entsteht weniger Abfall.

Allerdings ist Recycling nicht die einzige Lösung für den nachhaltigen Umgang mit Verpackungen. Auch die Reduzierung von Verpackungen die Wiederverwendung von Verpackungen oder das recyclinggerechte Design sind weitere wichtige Ansätze, um die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle zu verringern. 

Recycling hat nicht nur ökologische Vorteile, sondern auch wirtschaftliche. Durch die Wiederverwendung von Materialien werden Kosten eingespart, die bei der Neuproduktion anfallen würden. Auch die Entsorgungskosten sinken, da weniger Abfall auf Deponien landet.

Allerdings ist Recycling nicht die einzige Lösung für eine nachhaltige Verpackungslizenzierung. Auch die Reduzierung von Verpackungen, die Wiederverwendung von Verpackungen oder die Nutzung von biologisch abbaubaren Materialien sind weitere wichtige Ansätze, um die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle zu verringern.

Recyclingfähigkeit

Recyclingfähigkeit bezieht sich auf die Eigenschaft von Verpackungsmaterialien, nach Gebrauch wiederverwendet oder recycelt zu werden. Wenn eine Verpackung als recyclingfähig gilt, bedeutet dies, dass sie so konzipiert ist, dass ihre Materialien nach der Entsorgung wieder in den Herstellungsprozess zurückgeführt werden können.

In der Regel besteht das Ziel darin, die Umweltbelastung zu reduzieren, indem Abfälle minimiert und natürliche Ressourcen geschont werden. Beispielsweise können Materialien wie Papier, Karton und Kunststoff wiederverwendet oder recycelt werden, um neue Produkte herzustellen.

Allerdings ist die Recyclingfähigkeit einer Verpackung oft von verschiedenen Faktoren abhängig, wie beispielsweise von der Art der Materialien, der Komplexität der Verpackung und der Verfügbarkeit von Recyclingsystemen. Einige Verpackungen sind schwieriger zu recyceln als andere und erfordern möglicherweise spezielle Verfahren oder Anlagen.

Daher ist es wichtig, dass Hersteller und Verbraucher bei der Auswahl von Verpackungsmaterialien auch die Recyclingfähigkeit bei der Konstruktion berücksichtigen, um die Umweltauswirkungen zu minimieren und einen nachhaltigeren Umgang mit Ressourcen zu fördern.

Die Recyclingfähigkeit wird in Deutschland auf Basis des Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 21 Abs. 3 VerpackG ermittelt. Dieser Mindeststandart wird jährlich aktualisiert.

Registrierungspflicht / Lizenzierungspflicht

Die Registrierungs- beziehungsweise Lizenzierungspflicht ist ein zentraler Aspekt des Verpackungsgesetzes, die von Herstellern und Vertreibern von Verpackungen und Verpackungsmaterialien beachtet werden muss.

Die Registrierungspflicht bezieht sich auf die Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungen an ein zugelassenes Register (LUCID). Damit soll eine lückenlose Nachverfolgbarkeit der Verpackungen gewährleistet werden. Hersteller und Vertreiber müssen sich vertraglich mit einem dualen System vereinbaren  (Systembeteiligung) und die Kosten für die Entsorgung ihrer Verpackungen an ihr duales System entrichten. Diese Kosten sind abhängig von der Menge und Art der verwendeten Verpackungen. Das beauftragte duale System organisiert und koordiniert die Entsorgung der Verpackungen und sorgt dafür, dass sie umweltgerecht recycelt oder entsorgt werden.

Eine Nichtbeachtung der Registrierungs- oder Beteiligungspflicht kann zu hohen Bußgeldern oder zum Vertriebsverbot führen. Es ist daher wichtig, dass Hersteller und Vertreiber sich frühzeitig mit den Anforderungen des Verpackungsgesetzes auseinandersetzen, sich registrieren und ihre Verpackungen an einem dualen System zu beteiligen (Beteiligungspflicht), um alle rechtlichen Vorgaben einzuhalten.

Rezyklat

Rezyklat ist ein Begriff, der in der Recyclingindustrie und bei der Verpackungsverwertung verwendet wird. Er bezeichnet ein Material, das aus recyceltem Abfall hergestellt wird und als Rohstoff für die Produktion neuer Produkte verwendet werden kann. Post Consumer Rezyklate basieren auf Verpackungsabfällen aus dem dualen System.

Ein bekanntes Beispiel für ein Rezyklat ist PET. PET-Flaschen können nach ihrer Nutzung gesammelt, gereinigt und zu sogenanntem R-PET verarbeitet werden. Dieses Rezyklat kann dann für die Herstellung neuer PET-Flaschen oder anderer Produkte verwendet werden.

Rezyklate sind schonender für die Umwelt als Rohstoffe aus primären, meist fossilen Quellen. Sie tragen dazu bei, Ressourcen zu schonen und die CO2-Emissionen zu reduzieren. Darüber hinaus fördern sie die Kreislaufwirtschaft, da sie aus Abfallmaterialien hergestellt werden.

Die Verwendung von Rezyklaten ist auch ein wichtiger Aspekt der Verpackungslizenzierung. In vielen Ländern müssen Unternehmen, die Verpackungen auf den Markt bringen, bestimmte Recyclingquoten erreichen und den Einsatz von Rezyklaten erhöhen, um ihre Verantwortung für die Umwelt wahrzunehmen.

Mehr Informationen zum Thema Rohstoffkreislauf und Rezyklatlieferung finden sie im Kompetenzzentrum Verpackung von EKO-PUNKT.

Systembeteiligung / Systembeteiligungspflicht

Die Systembeteiligungspflicht im Zusammenhang mit den Dualen Systemen bezieht sich auf eine gesetzliche Verpflichtung von Herstellern, Importeuren und Vertreibern von Verpackungen, sich an einem dualen Entsorgungssystem - wie beispielsweise EKO-PUNKT - zu beteiligen. Dieses System ist in Deutschland und einigen anderen Ländern üblich und dient der Sammlung und Entsorgung von Verpackungsmaterialien, insbesondere Verpackungsmüll.

Betroffen von der Systembeteiligungspflicht sind alle Unternehmen, Hersteller oder Importeure, die in Deutschland erstmals gewerbsmäßig befüllte Verkaufs- Service- Versand- oder Umverpackung in den Wirtschaftskreislauf einbringen, die dann typischer Weise im Haushalt oder an vergleichbaren Anfallstellen des Gewerbes anfallen.

Zum Hintergrund: Hersteller und Vertreiber von Waren haben in Deutschland historisch die originäre Pflicht, gebrauchte und restentleerte Verpackungen ihrer Waren / Produkte im Rahmen ihrer Produktverantwortung zurückzunehmen. Diese Rücknahme sollte ursprünglich am Ort der tatsächlichen Warenübergabe oder aber in unmittelbaren Nähe sowie unentgeltlich geschehen. Da dies für die meisten Unternehmen nicht organisierbar war, wurde die Duale Abfallwirtschaft 1991 eingeführt. Die Beteiligung an diesem Dualen System (Systembeteiligung) ist zwischenzeitlich rechtlich verpflichtend. Mit dem Abschluss eines Lizenzvertrages wird die originäre Rücknahmepflicht an ein Duales System übertragen. Man spricht in diesem Zusammenhang deshalb oft noch von der Entpflichtung. Die Dualen Systeme erheben dazu von Ihren Kunden ein Entgelt. Diese auch Beteiligungskosten oder Lizenzkosten genannten Entgelte richten sich nach Materialfraktion und Gewicht der Verpackungsmaterialien.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen:

  • Verkaufsverpackungen
  • Umverpackungen
  • Versandverpackungen
  • Serviceverpackungen
  • Nicht Systembeteiligungspflichte Verpackungen:
  • Mehrwegverpackungen
  • Verpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen
  • Verpackungen, die nicht als Abfall bei einem Endverbrauchen landen
  • Verkaufsverpackungen mit schadstoffhaltigen Inhalten bzw. Füllgütern
  • Verkaufsverpackungen sowie Umverpackungen die aufgrund von Systemunverträglichkeit laut §7 Absatz 5 des Verpackungsgesetzes nicht systembeteiligungspflichtig sind

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Verpackungsarten

Bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR), muss angegeben werden, welche Verpackungsarten in Deutschland in den Verkehr gebracht werden. Die einzelnen Verpackungsarten werden nachstehend erläutert sowie konkrete Beispiele gegeben.

Im Kontext der Verpackungslizenz unterteilt man Verpackungsarten vorab in 2 Kategorien:

Verpackungen MIT Systembeteiligungspflicht
Alle Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, hierzu zählen:

·Verpackungen OHNE Systembeteiligungspflicht

  • Mehrwegverpackungen
  • Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen
  • Verpackungen die typischer Weise KEINEN Abfall im privaten Haushalt von Endverwendern produzieren (z.B. Großgebinde für Industrie)
  • Transportverpackungen (ausschließlich für Transport und Präsentation bestimmte z.B. Einwegpaletten, Displayverpackungen, Transportkartonagen, Transportfolien)

Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Waren oder Produkte bzw. Füllgütern – Schadstoffhaltige Füllgüter sind nur die in Anlage 2 zu § 3 Absatz 7 VerpackG näher bestimmten Stoffe, Gemische und Produkte (z.B. flüssige Brennstoffe)

Weitere Informationen samt Beispielen zu den einzelnen Verpackungsarten lassen sich ebenfalls in diesem Glossar finden – ganz easy den Verlinkungen folgen und noch mehr erfahren.

In der Katalogdatenbank der ZSVR kann man übrigens gezielt nach Produkten bzw. Verpackungen suchen und die Information zur Systembeteiligungspflicht konkret nachsehen.

Verpackungsart Serviceverpackungen

Unter Serviceverpackungen versteht man alle Verpackungen, die erst bei Übergabe des Produktes an den Endkonsumenten ausgegeben werden – somit wird die Übergabe der Ware dank einer Serviceverpackung überhaupt erst möglich gemacht und/oder aber unterstützt.

Typische Serviceverpackungen sind z.B. alle Take-away Verpackungen, welche beim Verkauf von Essen und Getränken von Lieferdiensten oder Außer-Haus- Gastronomie verwendet werden.

Nachstehend aufgelistet sind konkrete Beispiele für Serviceverpackungen:

  • Jede Art von Tüten, Beutel und Tragetaschen
  • Becher und Tassen für Heißgetränke inkl. Deckel (Coffee-to-Go
  • Becher für Kaltgetränke sowie Kaltspeisen (Eis, Smoothies, Milchshakes, Spirituosen, etc.)
  • Automaten-Becher von Getränkeautomaten
  • Becher zur Speisenabgabe z. B. für Suppen, Smoothies, Müsli, Popcorn u.dgl.
  • Einweggeschirr wie Teller für Suppen, Menüteller, Menüschalen sowie Salatschalen und Bowl-Schalen mit und ohne Deckel
  • Tabletts und Imbiss-Schalen z. B. für Kuchen, Würstchen, Salate, Pommes-frites etc.
  • Menü- und Snackboxen, z. B. Lunchboxen, Nudelboxen, Nudelschalen, Pizzakartons, Pizzaschachteln, Pastaschalen, Einwegbesteck
  • Beutel, Einschläge, Zuschnitt, Spitztüten, z. B. Sandwichtüte, Thermobeutel, Wrappings, Pommes-frites-Tüten
  • Beutel, Tüten, Spitztüten und Einschläge, die im Obst- und Gemüsehandel, Direktvertrieb, Obst- und Gemüsebereich sowie Frischetheken des Lebensmitteleinzelhandels oder auch auf Wochenmärkten oder in Feinkostläden ausgegeben werden
  • Umhänge, Einschläge, Beutel, Schoner etc. die von Wäschereien und Reinigungen mit der gereinigten Ware ausgegeben werden
  • Netze, Blumenpapier, Blumenfolien sowie Einschläge, welche von Floristen, Gartenbaubetrieben oder mit Weihnachtsbäumen an den Kunden bzw. Endverwender ausgegeben werden
  • Sonstige, z. B. Tortenspitzen, Aufleger, Manschetten, Tragehilfen und Ähnliches
Serviceverpackungen, Zentrale Stelle Verpackungsregister
Serviceverpackungen
Verpackungsart Umverpackung

Eine Umverpackung ist eine zusätzliche Verpackung, die um ein bereits verpacktes Produkt herum angebracht wird. Im Gegensatz zur Primärverpackung, die das Produkt direkt umgibt, dient die Umverpackung in erster Linie dem Schutz und der Handhabung des Produkts während des Transports und der Lagerung.

Unter der Verpackungsart Umverpackung versteht man eine Verpackung, welche eine vorgegeben Anzahl von Verkaufseinheiten zusammenfasst (Bundle, Big Pack, o.Ä.). Diese Umverpackung ist systembeteiligungspflichtig, da sie typischerweise dem Endkonsumenten als Big Pack oder Bundle angeboten und somit der Verpackungsabfall beim Endkonsumenten anfällt.

Beispiele hierfür sind:

  • Bündelungsfolie um 20 Packungen Taschentücher
  • Gebinde von 6 PET-Flaschen mit Apfelschorle, Mineralwasser o.Ä.
  • Karton-Bundle mit 6 einzelnen Cerealien-Faltschachteln

Die Verwendung von Umverpackungen ist häufig notwendig, um die Stabilität und den Schutz von Produkten zu gewährleisten, insbesondere bei schweren oder sperrigen Gegenständen. Allerdings kann dies auch zu einem höheren Verpackungsabfall führen, insbesondere wenn die Umverpackung nicht recycelt wird.

Gemäß des Verpackungsgesetzes sind Unternehmen verpflichtet, auch ihre Umverpackungen an einem Dualen System wie EKO-PUNKT zu beteiligen, wenn sie denn üblicherweise beim Endverbraucher anfallen. Die Beteiligungsentgelte basieren auf der Menge und Art der verwendeten Verpackungen. Unternehmen können auch ihre Verpackungen optimieren, um die Menge an benötigtem Material zu reduzieren und somit auch den Verpackungsabfall zu minimieren.

Es gibt verschiedene Materialien, aus denen Umverpackungen hergestellt werden können, wie zum Beispiel Pappe, Kunststoff oder Holz. Die Wahl des Materials hängt von verschiedenen Faktoren wie dem Produkt, der Transport- und Lagerbedingungen sowie den Recyclingmöglichkeiten ab. Einige Materialien sind besser recycelbar als andere und können somit eine nachhaltigere Option sein.

Verpackungsart Verkaufsverpackungen bzw. Produktverpackungen

Eine Verkaufsverpackung ist eine Verpackung, die dazu dient, ein Produkt zu schützen und gleichzeitig den Verkauf und Transport zu erleichtern. Sie ist die Verpackung, die der Endverbraucher beim Kauf eines Produkts sieht und öffnet. Verkaufsverpackungen gibt es in verschiedenen Größen und Formen, je nach Produkttyp und Verkaufsart. Sie können aus unterschiedlichen Materialien wie Pappe, Kunststoff oder Metall hergestellt werden.

Verkaufsverpackungen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, um den Inhalt zu schützen und den Kunden zu informieren. Dazu gehören zum Beispiel Angaben zur Inhaltsmenge, Haltbarkeitsdatum und Zutatenliste. Auch Sicherheitshinweise und Warnungen müssen auf der Verpackung angebracht werden, wenn das Produkt beispielsweise gefährliche Chemikalien enthält oder für Kinder ungeeignet ist.

In Deutschland unterliegen Verkaufsverpackungen dem Verpackungsgesetz und müssen an einem dualen System, wie EKO-PUNKT beteiligt werden. Diese Systembeteiligung stellt sicher, dass die Verpackungen am Ende ihres Lebenszyklus recycelt werden können und somit zur Schonung der Umwelt beitragen.

Nachstehend sind konkrete Beispiele für systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen aufgelistet:

  • Faltschachtel (z.B. Leuchtmittel in einer Faltschachtel)
  • Einschlagpapier / Funktionspapier (Stück Butter 500g in Funktionspapier eingeschlagen)
  • Plastikbeutel (z.B. Plastikbeutel mit Gebäckstücken)
  • Mehrstückverpackungen als Verkaufseinheit (z. B. 50 Teebeutel in einer Faltschachtel)
  • Sortimentsverpackungen als Verkaufseinheit (z. B. Weingummi Mischtüten mit separat verpackten Einzeleinheiten/Einzeltütchen)
  • Weinflaschen
  • Kunststoffverpackung
  • Konservendose
  • Produktkarton, Präsentationsboxen, Geschenkbox,
  • Siegelfolie, Schweißfolie, Schrumpffolie
  • Arzneimittel-Blister
Verpackungsart Versandverpackungen 

Unter der Verpackungsart Versandverpackungen versteht man vom Letztvertreiber befüllte Verpackungen, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen.

Diese Verpackungsart fällt insbesondere bei Online-Händlern an, da diese die bestellten Waren zusätzlich zu der Produkt bzw. Verkaufsverpackung zusätzlich in ein Paket oder Ähnlichem verpacken und dieses mit einem Etikett versehen, um es an den Endkonsumenten zu versenden. 

Versandverpackungen sind zum Beispiel:

  • Versandkartons, Versandboxen, Pakete, Päckchen, Kartonagen, Faltschachteln, Isolierboxen
  • Versandtaschen, Briefumschläge, Versandtüten, Versandhülsen, Versandrollen
  • Schrumpffolie, Wickelfolie, Schlauchfolie, Handstretchfolie
  • Füllmaterialien wie Styropor-Chips, Verpackungs-Chips, Packpapiere, Noppenfolie, Holzwolle, Füllwatte
  • Umreifungsbänder, Packbänder, Klebebänder, Etiketten
Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz (VerpackG) ist ein Gesetz, das in Deutschland seit 2019 in Kraft ist und die Entpflichtung (auch Systembeteiligung oder Verpackungslizenzierung) regelt. Es ersetzt die zuvor geltende Verpackungsverordnung und soll für mehr Transparenz und Effizienz in diesem Bereich sorgen.

Das VerpackG verpflichtet Hersteller und Händler von Verpackungen dazu, sich an einem dualen System zu beteiligen. Zudem legt das Gesetz Vorgaben für das Recycling und die Verwertung von Verpackungsabfällen fest.

Das Ziel des VerpackG ist es, die Recyclingquote von Verpackungsabfällen in Deutschland zu erhöhen und die Umweltbelastung durch Abfall zu reduzieren. Es ist Teil der europäischen Bemühungen, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und die Abfallwirtschaft nachhaltiger zu gestalten.

Zu den Pflichten der Unternehmen gehört unter anderem die regelmäßige Meldung der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an das zentrale Verpackungsregister LUCID. Zudem müssen sie ihre Verpackungen möglichst umweltfreundlich gestalten und auf Recyclingfähigkeit achten.

Das Verpackungsgesetz ist also ein wichtiges Instrument, um die Verpackungslizenzierung in Deutschland zu regeln und die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle zu reduzieren. Es soll dazu beitragen, eine nachhaltigere Kreislaufwirtschaft zu schaffen und die Ressourcen schonender zu nutzen.

Zu den Pflichten der Unternehmen gehört unter anderem die regelmäßige Meldung der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen an das zentrale Verpackungsregister LUCID. Zudem müssen sie ihre Verpackungen möglichst umweltfreundlich gestalten und auf Recyclingfähigkeit achten.

Das Verpackungsgesetz ist also ein wichtiges Instrument, um die Verpackungslizenzierung in Deutschland zu regeln und die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle zu reduzieren. Es soll dazu beitragen, eine nachhaltigere Kreislaufwirtschaft zu schaffen und die Ressourcen schonender zu nutzen.

Den Gesetzestext des Verpackungsgesetzes (VerpackG) haben wir Ihnen hier bereit gestellt.

Sie finden diesen auch auf der Seite des Bundesministerium für Justiz.

Verpackungslizenz

Die umgangssprachlich verwendete Bezeichnung Verpackungslizenz meint im Rechtssinne die Beteiligung einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung an einem dualen System wie zum Beispiel EKO-PUNKT. Die Verpackungslizenzierung – besser Systembeteiligung – ist eine privatwirtschaftliche Vereinbarung zwischen einem Inverkehrbringer von Verpackungen und einem dualen System. Eine Verpackungslizenz ist keine behördliche Genehmigung. In einem Beteiligungsvertrag regeln die dualen Systeme die gegenseitigen Rechte und Pflichten und insbesondere auch die Höhe der Beteiligungsentgelte, die umgangssprachlich auch als Lizenzgebühren bezeichnet werden. 

EASY-LIZE ist das Portal für Verpackungslizensierung von dem dualen System EKO-PUNKT.

Verpackungsmaterial

Verpackungsmaterial umfasst alle Materialien, aus denen Verpackungen hergestellt werden. Dazu zählen beispielsweise Kunststoffe, Papier, Kartonagen, Metalle, Glas oder Holz. Verpackungsmaterial wird verwendet, um Produkte zu schützen, zu transportieren oder zu präsentieren.

Die Wahl des Verpackungsmaterials hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem zu verpackenden Produkt, der Lagerung und dem Transportweg.

Das Verpackungsmaterial unterliegt in vielen Ländern speziellen Vorschriften, um die Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren. Zum Beispiel können Recycling- und Wiederverwendungsanforderungen sowie Mindestanforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen vorgeschrieben sein. Um diesen Anforderungen zu entsprechen, müssen Hersteller und Händler sicherstellen, dass sie Verpackungsmaterialien verwenden, die den Anforderungen des jeweiligen Landes entsprechen.

Insgesamt ist das Verpackungsmaterial ein wichtiger Faktor bei der Verpackung von Produkten und hat Auswirkungen auf die Funktionalität, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Verpackung. Es ist daher von großer Bedeutung, die Wahl des Verpackungsmaterials sorgfältig abzuwägen und die entsprechenden Vorschriften zu beachten.

Verpackungsregister

Das Verpackungsregister ist eine zentrale Datensammlung, die von der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) verwaltet wird. Es wurde im Rahmen der Umsetzung der Verpackungsverordnung eingeführt und dient der Erfassung von Daten über Verpackungen und der Kontrolle der Einhaltung des Verpackungsgesetzes.

Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich im Verpackungsregister registrieren und Informationen zu ihren Verpackungen angeben. Hierzu zählen zum Beispiel Angaben zur Materialart, Menge und Entsorgung der Verpackungen. Durch die Registrierung im Verpackungsregister wird sichergestellt, dass Unternehmen ihren Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nachkommen.

Das Verpackungsregister soll auch dazu beitragen, dass Verpackungsabfälle besser recycelt und wiederverwendet werden können. Die erfassten Daten ermöglichen eine bessere Planung und Steuerung der Entsorgung und des Recyclings von Verpackungsabfällen. Außerdem wird durch das Verpackungsregister eine höhere Transparenz geschaffen, da die Daten öffentlich zugänglich sind. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften oder bei Verstößen kann die ZSVR Bußgelder verhängen.

Zentrale Stelle Verpackungsregister - Informationsfilm, Zentrale Stelle Verpackungsregister
Zentrale Stelle Verpackungsregister - Informationsfilm
Verpackungsverordnung

Bei der Verpackungsverordnung (VerpackV) handelte es sich um das erste Regelwerk, das die Verantwortung der Hersteller für die Entsorgung ihrer Produkte festschrieb (Erweiterte Produzentenverantwortung). Es galt von 1991 bis 2019 wurde mehrfach novelliert bis es  nach Außerkrafttreten vom Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst wurde.

Wie auch das aktuell gültige Verpackungsgesetz, hatte bereits die Verpackungsverordnung das Ziel, die Umweltbelastung durch Verpackungsabfälle zu minimieren und die Recyclingquoten zu erhöhen. Der Verordnung unterlagen sämtliche Inverkehrbringer, zum Beispiel Hersteller, Importeure oder Händler von Verpackungen.

Die Verpackungsverordnung legte fest, dass Unternehmen für ihre Verpackungen eine Lizenzierungspflicht haben. Das bedeutet, dass sie für jede Verpackung, die sie in Verkehr bringen, eine Lizenzgebühr zahlen müssen. Diese Gebühr wird – auch heute noch – von einem dualen System erhoben, das sich um die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungsabfälle kümmert.

Die Verpackungsverordnung legte auch Recyclingquoten fest, die von den dualen Systemen eingehalten werden müssen. Diese Quoten unterscheiden sich je nach Materialart der Verpackung und sollen sicherstellen, dass ein Großteil der Verpackungsabfälle recycelt und wiederverwendet wird. Unternehmen müssen daher dafür sorgen, dass ihre Verpackungen möglichst gut recycelbar sind.

Vertreiber

Ein Vertreiber ist ein Unternehmen oder eine Person, die Produkte oder Waren an Endverbraucher oder andere Unternehmen weiterverkauft. Im Verpackungsrecht bezieht sich der Begriff "Vertreiber" auf jedes Unternehmen, das Verpackungen in Umlauf bringt oder auf den Markt bringt, wie Einzelhändler, Online-Händler oder Großhändler.

In Deutschland gibt es eine Beteiligungspflicht für Vertreiber, die Verpackungen auf den Markt bringen. Sie müssen ihre Verpackungen an einem dualen System beteiligen und ein Lizenzentgelt entrichten, um ihre Verpflichtungen im Rahmen des Verpackungsgesetzes zu erfüllen. Dieses Entgelt berechnet sich nach dem Materialtyp und der Menge der von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungen.

Als Vertreiber müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Verpackungen den Anforderungen des Verpackungsgesetzes entsprechen, einschließlich der Systembeteiligung, der richtigen Kennzeichnung und der korrekten Menge an Recyclingmaterialien. Sie sind auch verantwortlich für die korrekte Erfassung und Meldung der von ihnen in Umlauf gebrachten Verpackungen.

Durch die Lizenzierung und den Einsatz umweltfreundlicher Verpackungen können Vertreiber dazu beitragen, die Umweltbelastung zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu fördern.

Zentrale Stelle Verpackungsregister

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) ist eine unabhängige Behörde, die im Rahmen des Verpackungsgesetzes die Aufgabe hat, das Verpackungsregister zu führen und die Einhaltung der Regelungen zur Verpackungslizenzierung zu überwachen. Sie wurde am 16. Mai 2017 als privatrechtliche Stiftung gegründet und ist Betreiberin der Datenbank LUCID.

Die ZSVR agiert als neutrale Vermittlungsstelle zwischen den Unternehmen und den dualen Systemen, die für die Rücknahme und Verwertung der Verpackungen verantwortlich sind.

Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen, müssen sich bei der ZSVR registrieren lassen und ihre Verpackungsmengen melden. Die ZSVR übernimmt schließlich hoheitliche Aufgaben, die in §26 VerpackG geregelt sind. Das Verpackungsgesetz wurde in Deutschland eingeführt, um die Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen zu regeln und sicherzustellen, dass Hersteller und Vertreiber von Verpackungen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen. Zu diesen zählen beispielsweise die Entscheidung über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig, als Mehrwegverpackung oder als pfandpflichtige Einweggetränkeverpackung, die Übermittlung von Daten an andere Umweltbehörden oder die Information der zuständigen Landesbehörden über eventuelle Ordnungswidrigkeiten.

Zwischenhändler

Zwischenhändler sind Unternehmen, die zwischen Herstellern und Händlern tätig sind und Waren auf eigene Rechnung einkaufen und weiterverkaufen. Sie spielen eine wichtige Rolle in der Wertschöpfungskette und ermöglichen es, Produkte effizient und kosteneffektiv zu verteilen.

Im Bereich der Verpackungslizenzierung (Systembeteiligung) sind Zwischenhändler oft mit der Erfüllung von Registrierungs- und Meldungspflichten beauftragt. Sie müssen sicherstellen, dass die von ihnen gehandelten Verpackungen ordnungsgemäß lizenziert und registriert sind und entsprechende Daten an die zuständigen Stellen weitergeleitet werden. Auch müssen sie sicherstellen, dass sie nur Verpackungen von Herstellern beziehen, die ebenfalls ihren Pflichten nachkommen.

Zwischenhändler können in verschiedenen Formen auftreten, darunter Großhändler, Importeure oder Vertriebsagenturen. Sie haben oft engen Kontakt zu Herstellern und Kunden und können so wertvolle Informationen über die Bedürfnisse des Marktes und neue Produkte liefern.

Es ist wichtig zu beachten, dass Zwischenhändler nicht nur bei der Verpackungslizenzierung eine wichtige Rolle spielen, sondern auch bei der Einhaltung von Umweltauflagen und der Förderung von Nachhaltigkeit. Sie können durch den Einsatz umweltfreundlicher Verpackungen und Materialien dazu beitragen, den ökologischen Fußabdruck zu reduzieren und eine nachhaltige Lieferkette zu fördern.

FAQ

Noch Fragen zur Verpackungslizenzierung? Dann kommen hier noch ein paar Antworten.

Was bedeutet Verpackungslizenz?

In Deutschland ist die "Verpackungslizenz" ein Begriff, der sich auf die Pflicht bezieht, eine Lizenz oder Registrierung für die Inverkehrbringung von Verpackungen zu erwerben, um die Vorschriften des Verpackungsgesetzes (VerpackG) einzuhalten. Das VerpackG ist ein deutsches Gesetz, das die Verantwortung für Verpackungsabfälle regelt und sicherstellt, dass diese ordnungsgemäß gesammelt, recycelt und entsorgt werden.

Unternehmen oder Hersteller, die Verpackungen in Deutschland auf den Markt bringen, sind in der Regel verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren und Lizenzgebühren zu zahlen. Diese Lizenzgebühren dienen dazu, die Kosten für die Sammlung und Entsorgung von Verpackungsabfällen zu decken und die Recyclingziele des VerpackG zu unterstützen.

Die genauen Anforderungen und Lizenzgebühren für die Verpackungslizenzierung können je nach Art bzw. Material und Menge der Verpackungen, die ein Unternehmen auf den Markt bringt, variieren. Es ist wichtig, dass Unternehmen, die in Deutschland Verpackungen verwenden oder in den Verkehr bringen, die Vorschriften des VerpackG einhalten, um Bußgelder oder andere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Die Einhaltung dieser Vorschriften ist wichtig, um sicherzustellen, dass Verpackungsabfälle ordnungsgemäß verwaltet werden und dazu beizutragen, die Umweltauswirkungen von Verpackungsmaterialien zu reduzieren. Unternehmen sollten sich an die Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) , um genaue Informationen zur Verpackungslizenz und den damit verbundenen Anforderungen zu erhalten. Die Experten von EKO-PUNKT stehen auch immer gerne beratend zur Seite.

Gibt es einen Unterschied zwischen Verpackungslizenzierung und Systembeteiligung am Dualen System?

Nein, beides bedeutet dasselbe. Es handelt sich lediglich um unterschiedliche Formulierungen. „Verpackungslizenzierung“ ist die landläufige Bezeichnung, „Systembeteiligung“ die gesetzestextlich offizielle.

Warum ist Verpackungslizenzierung generell wichtig?

Die Verpackungslizenzierung leistet einen relevanten Nachhaltigkeitsbeitrag, weil Ihr finanzieller Beitrag letztlich sicherstellt, dass Verpackungen bzw. deren Wertstoffe recycelt werden können. Die Lizenzierungsentgelte gewährleisten, dass die Dualen Systeme die fürs Recycling notwendigen Strukturen zur Verfügung stellen können. Also Sammlung, Sortierung und Recycling. Verpackungen zählen zu den am meisten vorkommenden Abfallarten in Deutschland. Tendenz weiter steigend. Zudem erfordert die Herstellung von Verpackungen in großen Mengen Primärrohstoffe – beispielsweise Öl im Fall von Kunststoffverpackungen. Schon allein deshalb ist es nachhaltig, vom Endverbraucher entsorgte Verpackungen zu nutzen, um daraus Recyclingrohstoffe herzustellen. Das leistet einen erheblichen Beitrag nicht nur zum Erhalt von Primärrohstoffen, sondern auch zur CO2-Reduzierung und damit zum Klimaschutz.

Was hat es mit den unterschiedlichen Bezeichnungen „Serviceverpackung“, „Verkaufsverpackung“, „Versandverpackungen“ etc. auf sich?

Im Prinzip sind diese Unterscheidungen in Bezug auf die Verpackungslizenzierung überflüssig. Denn nach dem neuesten Verpackungsgesetz müssen grundsätzlich alle Verpackungen, die erstmals in den Verkehr gebracht und beim Endverbraucher landen können, lizenziert werden. Lediglich Transportverpackungen, die zum Beispiel genutzt werden, um den Großhandel zu beliefern und deshalb nicht zum Endverbraucher gelangen, sind von der Lizenzierungspflicht ausgenommen.

Was bedeutet „Erstinverkehrbringer“ in Bezug auf Verpackungen?

"Erstinverkehrbringer" ist ein Begriff aus dem Verpackungsgesetz. Er bezeichnet natürliche oder juristische Personen, die ein Verpackungsprodukt oder eine verpackte Ware das erste Mal auf dem deutschen Markt in Umlauf bringen. Wenn Sie aus Sicht des Gesetzes diese Rolle einnehmen, sind Sie dafür verantwortlich, die Vorschriften des Verpackungsgesetzes einzuhalten. Das bedeutet unter anderem, dass die Verpackung dem dualen System zugeführt wird und, dass Sie dazu die Verpackungslizenzierung vornehmen.

Damit geht einher, dass Sie als Erstinverkehrbringer in Deutschland ein Beteiligungsentgelt (Lizenzentgelt) an ein duales System bezahlen. Dieses Geld dient der Finanzierung der Entsorgung von Verpackungsabfällen, die in Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen entstehen. Dazu gehören Beherbergungsbetriebe, Kantinen, Großküchen, Bäckereien sowie Handwerks- und Forstbetriebe.

Die Eigenschaft als Erstinverkehrbringer kann verschiedenen Marktakteuren wie Herstellern, Importeuren oder Händlern zufallen. Dafür ist es nicht entscheidend, mit welchen Produkten Sie handeln. Wenn Sie etwa einen Online-Shop für Keramik betreiben und Ihre Waren in Versandverpackungen verschicken, werden Sie unter Umständen ebenfalls zum Erstinverkehrbringer. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Verpackung handelt, die zuvor noch nicht auf den deutschen Markt gebracht wurde.

Wer ist laut Verpackungsgesetz ein Endverbraucher?

Das Verpackungsgesetz schreibt vor, dass alle Verpackungen lizenziert werden müssen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Diesem privaten Endverbraucher sind aber auch Einrichtungen gleichgestellt, die man mit der Bezeichnung „Endverbraucher“ erstmal nicht direkt in Verbindung bringt. Restaurants und Kantinen zum Beispiel.

Was passiert, wenn ich meiner Systembeteiligungspflicht am Dualen System nicht nachkomme?

In einem solchen Fall drohen empfindliche Geldstrafen in bis zu sechsstelliger Höhe. Zudem wird es so sein, dass Ihnen der Vertrieb von Produkten in nicht lizenzierten Verpackungen verboten wird. Beides sollten Sie auch als Kleinunternehmen unbedingt vermeiden, weil es hier schnell existenzbedrohend werden kann. Zumal: Die Beteiligung an einem Dualen System kostet definitiv nicht die Welt. Gerade kleinere Online-Shops oder Unternehmen ähnlicher Größenordnung haben einen jährlichen finanziellen Aufwand von deutlich unter 100 Euro.

Was genau bedeutet Recycling?

Recycling ist ein Prozess, bei dem Abfallmaterialien gesammelt, verarbeitet und in neue Produkte umgewandelt werden. Das Hauptziel des Recyclings besteht darin, Ressourcen zu schonen, Abfälle zu reduzieren und Umweltauswirkungen zu minimieren. Dies geschieht durch die Wiederverwendung von Materialien, anstatt sie einfach zu entsorgen.

Der Recyclingprozess umfasst in der Regel die folgenden Schritte:

1.     Sammlung: Abfallmaterialien wie Papier, Glas, Plastik, Metall und organische Abfälle werden gesammelt und zur Recyclinganlage transportiert.

2.     Sortierung: Die gesammelten Materialien werden in der Recyclinganlage sortiert und voneinander getrennt. Dies kann manuell oder automatisiert erfolgen.

3.     Aufbereitung: Die sortierten Materialien werden gereinigt und in die richtige Form gebracht, um sie für die Herstellung neuer Produkte zu verwenden. Dies kann das Schmelzen von Metallen, das Zerkleinern von Plastikflaschen oder das Zerkleinern von Altpapier umfassen.

4.     Herstellung neuer Produkte: Die aufbereiteten Materialien werden in Fabriken verwendet, um neue Produkte herzustellen. Beispielsweise können recycelte Plastikflaschen zu neuen Kunststoffprodukten verarbeitet oder Altpapier zu neuen Papierprodukten recycelt werden.

Recycling hilft, die Umweltbelastung zu verringern, da es weniger Ressourcenverbrauch und Energieeinsatz erfordert als die Herstellung von Produkten aus Rohmaterialien. Es trägt zur Reduzierung von Abfalldeponien bei und reduziert die Umweltauswirkungen, die mit der Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen verbunden sind. Darüber hinaus kann Recycling dazu beitragen, den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, da die Herstellung aus recycelten Materialien oft weniger energieintensiv ist als aus neuen Rohstoffen.

Was ist LUCID?

Bei LUCID handelt es sich um eine Datenbank, die von der Stiftung "Zentrale Stelle Verpackungsregister" (ZSVR) eingerichtet wurde. Wenn Sie Verpackungen herstellen, damit handeln oder verpackte Produkte verkaufen, muss Ihr Unternehmen sich bei LUCID registrieren und die Informationen zur Verpackungslizenz hinterlegen. Damit trägt LUCID maßgeblich dazu bei, dass die ZSVR und das Umweltbundesamt kontrollieren können, ob Unternehmen das Verpackungsgesetz einhalten.

Für private Endverbraucher spielt LUCID nur indirekt eine Rolle. Sie können in dem öffentlich einsehbaren Verzeichnis überprüfen, ob ein (Verpackungs-)Produzent, Importeur oder Händler ordnungsgemäß eingetragen ist.

Welche Rolle spielt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)?

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister ist so etwas wie das Ordnungsamt der Verpackungslizenzierung. Sie kontrolliert, dass auch wirklich jeder zur Beteiligung am Dualen System Verpflichtete dieser Verpflichtung nachkommt. Das Ganze geschieht mit einem Maximum an Transparenz. Alle bei der ZSVR registrierten Unternehmen sind im Portal LUCID öffentlich einsehbar. Das sorgt letztlich für einen fairen Wettbewerb.

Für wen gilt das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz gilt grundsätzlich für Hersteller. Allerdings ist der Herstellerbegriff im Gesetz weit gefasst und schließt auch Akteure ein, die nicht direkt am Herstellungsprozess der Verpackungen beteiligt sind. Zum einen müssen sich die Produzenten von Verpackungen an dem Gesetz orientieren. Zum anderen betrifft das Verpackungsgesetz Ihr Unternehmen, wenn Sie Verpackungen mit Waren füllen und diese mit gewerblichen Absichten erstmalig auf den Markt bringen, also Handelsunternehmen oder Online-Händler sind. Die gewerbsmäßige Bestimmung umfasst nicht nur den Verkauf an Ihre Kunden, sondern auch verkaufsfördernde Maßnahmen wie Gratis-Proben.

Sollten Sie Waren importieren, die bereits vorverpackt sind, greift das Verpackungsgesetz ebenfalls. Ausschlaggebend ist, dass Ihre Verpackungen letztlich beim Endverbraucher oder vergleichbaren Stellen als Abfall anfallen. Als vergleichbare Anfallstellen gelten Bäckereien, Großküchen und Kantinen sowie Handwerks- und Forstunternehmen. Sie sind dem Privathaushalt aus Sicht des Gesetzes gleichgestellt, sodass Sie Ihre Verpackungen lizenzieren und die Abgabemengen bei LUCID angeben müssen, wenn Betriebe der vorgenannten Arten zu Ihren Kunden gehören.

Das Verpackungsgesetz gilt nicht nur für Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben. Wenn Ihre Firma im Ausland angesiedelt ist und Sie Verpackungen auf den deutschen Markt bringen wollen, müssen Sie wie Ihre deutschen Kollegen eine Verpackungslizenzierung durchführen.

Wann brauche ich eine Verpackungslizenz?

Wenn Sie gemäß der Definition im Verpackungsgesetz zu den Herstellern zählen, müssen Sie die Verpackungslizenzierung vornehmen und sich im Register "LUCID" mit den entsprechenden Daten eintragen. Das bedeutet also, dass Sie sich registrieren müssen, wenn Sie Verpackungsproduzent sind oder als Händler, Importeur oder Versand-/Online-Händler mit verpackten Waren handeln.

Sofern Sie Serviceverpackungen herstellen oder verkaufen, die von Ihren gewerblichen Kunden in räumlicher Nähe zum Point of Sale mit Waren befüllt werden, benötigen Sie gegebenenfalls ebenfalls eine Verpackungslizenz. Ihr Kunde hat die Möglichkeit, die Pflicht zu Verpackungslizenzierung an Sie als vorgeschaltete Wirtschaftsstufe auszulagern. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von einer Vorbeteiligung.

Was bedeutet das Verpackungsgesetz?

Das Gesetz bedeutet für Erstinverkehrbringer unter anderem eine Pflicht zur Verpackungslizenzierung. Es wurde mit der Absicht verabschiedet, Unternehmen im Hinblick auf die Produktverantwortung für Verpackungen heranzuziehen. Ziel ist, dass Sie als Verpackungshersteller sich bereits im Vorfeld damit auseinandersetzen, wie Ihr Produkt am Ende des Lebenszyklus entsorgt werden kann.

Was versteht man unter dem dualen System?

Das duale System geht auf die 1990er zurück, als in Deutschland die Trennung in Haushaltsmüll und verwertbare Rohstoffe wie Papier, Glas und Kunststoff eingeführt wurde. Während für den Hausmüll weiterhin die öffentlichen Entsorgungsbetriebe zuständig sind, übernehmen privatwirtschaftliche Betriebe Entsorgung und Recycling des übrigen (Verpackungs-)Abfalls. Das System besteht somit aus zwei Akteuren, weshalb es als "dual" bezeichnet wird. Als Inverkehrbringer beziehungsweise Hersteller von Verpackungen können Sie selbst wählen, mit welchem Anbieter aus dem Dualen System Sie zusammenarbeiten wollen.

Welche dualen Systeme gibt es in Deutschland?

Insgesamt gibt es derzeit zwölf duale Systeme in Deutschland. Sie können mit einem der folgenden Anbieter kooperieren:

  • Altera System GmbH
  • BellandVision GmbH
  • Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH
  • EKO-PUNKT GmbH & CO. KG / Easy-Lize
  • INTERSEROH+ GmbH / Lizenzero
  • Landbell AG für Rückhol-Systeme
  • Noventiz Dual GmbH
  • PreZero Dual GmbH
  • Reclay Systems GmbH
  • Recycling Dual GmbH
  • Veolia Umweltservice Dual GmbH
  • Zentek GmbH & Co. KG / zmart
Welche Verpackungen fallen unter das Verpackungsgesetz?

Das Verpackungsgesetz unterscheidet zwischen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und solchen ohne Systembeteiligungspflicht. Zur ersten Kategorie gehören:

  • Verkaufsverpackungen
  • Serviceverpackungen
  • Versandverpackungen
  • Umverpackungen, die mehrere Produkte zu einer Verkaufseinheit bündeln

Für diese Produkte gilt, dass Sie als Erstinverkehrbringer die Verpackungslizenzierung durchlaufen müssen. Allerdings müssen Sie seit 1. Juli 2022 auch in LUCID angeben, welche Mengen an nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen Sie in Umlauf bringen. Dies betrifft:

  • Transportverpackungen
  • Mehrwegverpackungen
  • Pfandpflichtige Einweggetränkeflaschen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, die nicht in Privathaushalten als Abfall anfallen
  • Verpackungen von schadstoffhaltigen Produkten

Für Einwegkunststoffgetränkeflaschen schreibt das Verpackungsgesetz außerdem vor, dass sie ab 1. Januar 2025 zu mindestens 25 Prozent und ab 1. Januar 2030 zu mindestens 30 Prozent aus Rezyklat bestehen müssen. Einweggetränkebehältnisse aus Glas oder Metall sind von dieser Vorschrift nicht betroffen.

Wer ist zur Rücknahme von Transportverpackungen verpflichtet?

Wenn Ihr Unternehmen Transportverpackungen verwendet, um Ihre Waren an Geschäftskunden zu verschicken, müssen Sie diese zurücknehmen und fachgemäß recyceln oder entsorgen.

Quelle: https://www.haendlerbund.de/de/ratgeber/recht/4218-transportverpackung-verpackungsg

Wo kann ich meine Verpackung lizenzieren?

Sie können die Lizenzierung direkt hier bei EASY-LIZE online vornehmen. Das dauert nur wenige Minuten und gibt Ihnen die Gewissheit, dass Sie rechtlich abgesichert sind und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllen.

Was kostet eine Verpackungslizenzierung?

Wie hoch der Preis für Ihre Lizenz ausfällt, hängt zum einen vom Gesamtgewicht der Verpackungen ab, die Sie in den Umlauf bringen. Zum anderen spielt der Rohstoff beziehungsweise die Verpackungsfraktion (das Material) eine Rolle. Die Kosten werden anhand der Verpackungsmenge in Kilogramm berechnet, wobei je nach Material andere Preise gelten. Sie können zwischen Papier/Pappe/Karton, Eisenmetallen, Kunststoffen und weiteren Materialien auswählen und so genau angeben, woraus die Verpackungen bestehen.

Warum gibt es den grünen Punkt immer seltener?

Der Grüne Punkt war zu den Anfängen des Dualen Systems der Monopolist in der Branche der haushaltsnahen Verpackungsentsorgung. Seit der Öffnung des Marktes für weitere Anbieter hat die Marke der Grüne Punkt an Bedeutung verloren. Seit 2009 ist der Grüne Punkt als Zeichen der Systembeteiligung auf Verpackungen nicht mehr verpflichtend und in manchen Ländern aufgrund der möglichen Irreführung nicht mehr erlaubt, denn die Marke Der Grüne Punkt ist kein Qualitätsmerkmal für umweltfreundliche Verpackungen sondern lediglich ein Zeichen dafür, dass der Verwender Zahlungen an die Gesellschaft Der Grüne Punkt leistet.

Wenn das bekannte Symbol dieser Marke auf einer Verpackung aufgedruckt ist, bedeutet das also lediglich, dass der Hersteller mit der Gesellschaft "Der Grüne Punkt" kooperiert und für die Nutzung der Marke ein Entgelt bezahlt.  Eine besonders umweltverträgliche Entsorgung geht damit jedoch nicht einher. Heutzutage gibt es genügend weitere Anbieter im Dualen System, etwa EKO-PUNKT, sodass Sie als Unternehmer sich für das beste Angebot entscheiden können. 

Was sind eigentlich die Ziele der Systembeteiligungspflicht?

Die Systembeteiligungspflicht hat mehrere Ziele:

Umweltschutz: Sie soll sicherstellen, dass Verpackungsmaterialien nicht einfach im Abfall landen, sondern recycelt oder anderweitig umweltfreundlich entsorgt werden.

Entlastung der Kommunen: Durch die Finanzierung der Entsorgung durch die Hersteller und Importeure werden die Kosten für die Müllabfuhr und -entsorgung in den Kommunen reduziert.

Förderung des Recyclings: Sie schafft Anreize für Hersteller, leicht recycelbare Materialien zu verwenden und recyclingfreundliche Verpackungen zu gestalten.

Schonung von Ressourcen: Durch das Recycling von Verpackungsmaterialien werden Rohstoffe gespart, da sie erneut verwendet werden können.

Es ist wichtig zu beachten, dass die konkreten Regelungen zur Systembeteiligungspflicht in verschiedenen Ländern unterschiedlich sein können. Sie zielt jedoch immer darauf ab, die Verantwortung für die Entsorgung von Verpackungsmaterialien auf diejenigen zu übertragen, die sie in den Handel bringen, um Umweltauswirkungen zu reduzieren und die Recyclingquoten zu erhöhen.

Weitere Informationen sowie Beratungsmöglichkeit zur internationalen Entpflichtung bzw. der internationalen Verpackungslizenz finden Sie hier.

Was passiert mit den Einnahmen aus der Systembeteiligungspflicht?

Diese Einnahmen aus der Systembeteiligungspflicht werden zur Organisation der haushaltsnahen Entsorgung von Verpackungsabfällen verwendet. Ein kleiner Teil der Einnahmen fließt in die Initiative Mülltrennung wirkt, mit der Verbraucher über die richtige Verpackungsentsorgung informiert werden.

Was genau bedeutet Recycling?

Recycling ist ein Prozess, bei dem Abfallmaterialien gesammelt, verarbeitet und in neue Produkte umgewandelt werden. Das Hauptziel des Recyclings besteht darin, Ressourcen zu schonen, Abfälle zu reduzieren und Umweltauswirkungen zu minimieren. Dies geschieht durch die Wiederverwendung von Materialien, anstatt sie einfach zu entsorgen.

Der Recyclingprozess umfasst in der Regel die folgenden Schritte:

  1. Sammlung: Abfallmaterialien wie Papier, Glas, Plastik, Metall und organische Abfälle werden gesammelt und zur Recyclinganlage transportiert.
  2. Sortierung: Die gesammelten Materialien werden in der Recyclinganlage sortiert und voneinander getrennt. Dies kann manuell oder automatisiert erfolgen.
  3. Aufbereitung: Die sortierten Materialien werden gereinigt und in die richtige Form gebracht, um sie für die Herstellung neuer Produkte zu verwenden. Dies kann das Schmelzen von Metallen, das Zerkleinern von Plastikflaschen oder das Zerkleinern von Altpapier umfassen.
  4. Herstellung neuer Produkte: Die aufbereiteten Materialien werden in Fabriken verwendet, um neue Produkte herzustellen. Beispielsweise können recycelte Plastikflaschen zu neuen Kunststoffprodukten verarbeitet oder Altpapier zu neuen Papierprodukten recycelt werden.

Recycling hilft, die Umweltbelastung zu verringern, da es weniger Ressourcenverbrauch und Energieeinsatz erfordert als die Herstellung von Produkten aus Rohmaterialien. Es trägt zur Reduzierung von Abfalldeponien bei und reduziert die Umweltauswirkungen, die mit der Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen verbunden sind. Darüber hinaus kann Recycling dazu beitragen, den Energieverbrauch und die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, da die Herstellung aus recycelten Materialien oft weniger energieintensiv ist als aus neuen Rohstoffen.

Was ist die Eco Modulation Fee?

Die Eco Modulation Fee ist ein Instrument der nationalen sowie europäischen Kreislaufwirtschaftspolitik, mit dem finanzielle Anreize geschaffen werden sollen, um Verpackungen möglichst recyclingfreundlich zu gestalten und den Einsatz von Sekundärrohstoffen und nachwachsenden Rohstoffen zu fördern. 

Die Eco Modulation Fee wird von den Inverkehrbringern (z.B. Hersteller und Vertreiber) von Verkaufsverpackungen gezahlt und ist abhängig von der Recyclingfähigkeit der Verpackung. Die Höhe der Zahlung wird von den nationalen Behörden festgelegt.

In Deutschland wird dies aller Voraussicht nach in Form eines Entgeltes erfolgen, das in einen zu gründenden Fonds einfließt. Auch wenn Organisation, Schwellenwerte und Höhe dieser Aufschläge politisch noch nicht entschieden sind, ermöglicht Ihnen das EKO-PUNKT PackLab bereits heute die simulierte Berechnung dieser Mehrkosten für Verpackungen mit reduzierter Recyclingfähigkeit.

Somit haben Inverkehrbringer wie Hersteller und Importeure schon heute die zukünftigen Mehrkosten im Blick und können frühzeitig reagieren und diesen Faktor im Rahmen des Verpackungsmanagements bzw. der Verpackungsentwicklung berücksichtigen.

Welche Aufgabe hat die ZSVR?

Die ZSVR hat die Aufgabe, das Register für Verpackungen zu führen, in dem alle Hersteller und Vertreiber von Verpackungen ihre Beteiligung und Lizenzierung registrieren müssen. Die ZSVR überwacht und kontrolliert die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und stellt sicher, dass die für die Entsorgung und Recycling von Verpackungsabfällen erforderlichen Mittel bereitgestellt werden.

Einige der Hauptaufgaben der ZSVR umfassen:

  1. Registrierung von Herstellern und Vertreibern: Die ZSVR stellt sicher, dass alle Unternehmen, die Verpackungen in Deutschland in Umlauf bringen, sich im Register für Verpackungen anmelden und ihre Lizenzierungspflichten erfüllen.
  2. Überwachung der Lizenzierung: Die ZSVR überprüft, ob die Unternehmen die erforderlichen Lizenzgebühren entrichten, um die Kosten für die Entsorgung und das Recycling von Verpackungsabfällen zu decken.
  3. Festlegung von Recyclingquoten: Die ZSVR legt Zielquoten für die Wiederverwertung von Verpackungsmaterialien fest, die von den Herstellern und Vertreibern erreicht werden müssen.
  4. Transparenz und Berichterstattung: Die ZSVR sorgt für Transparenz in Bezug auf die Finanzierung und die Sammlung von Verpackungsabfällen und veröffentlicht regelmäßig Berichte über die Umsetzung des Verpackungsgesetzes.

Die Einführung des Verpackungsgesetzes und die Schaffung der ZSVR zielen darauf ab, die Umweltauswirkungen von Verpackungsabfällen zu reduzieren und sicherzustellen, dass die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen ihrer Verantwortung für die Entsorgung und das Recycling von Verpackungsabfällen gerecht werden. Dies ist ein wichtiger Schritt zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Reduzierung von Umweltbelastungen.

 

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Verpackungsgesetz (VerpackG)

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Stand 01.07.2022)

§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele

(1) Dieses Gesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für Verpackungen fest. Es bezweckt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern. Um dieses Ziel zu erreichen, soll das Gesetz das Verhalten der Verpflichteten so regeln, dass Verpackungsabfälle vorrangig vermieden und darüber hinaus einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Dabei sollen die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden.

(2) Durch eine gemeinsame haushaltsnahe Sammlung von Verpackungsabfällen und weiteren stoffgleichen Haushaltsabfällen sollen zusätzliche Wertstoffe für ein hochwertiges Recycling gewonnen werden.

(3) Der Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke soll mit dem Ziel der Abfallvermeidung gestärkt und das Recycling von Getränkeverpackungen in geschlossenen Kreisläufen gefördert werden. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in diesem Gesetz vorgesehenen Mehrwegförderung ermittelt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit jährlich den Anteil der in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränke und gibt die Ergebnisse bekannt. Ziel ist es, einen Anteil von in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken in Höhe von mindestens 70 Prozent zu erreichen. Von den kalenderjährlich erstmals in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind ab dem 1. Januar 2025 mindestens 77 Masseprozent und ab dem 1. Januar 2029 mindestens 90 Masseprozent zum Zweck des Recyclings getrennt zu sammeln; ausgenommen davon sind Einwegkunststoffgetränkeflaschen nach § 30a Absatz 3.

(4) Mit diesem Gesetz soll außerdem das Erreichen der europarechtlichen Zielvorgaben der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle sichergestellt werden. Danach sind von den im Geltungsbereich dieses Gesetzes anfallenden Verpackungsabfällen jährlich mindestens 65 Masseprozent zu verwerten und mindestens 55 Masseprozent zu recyceln. Dabei muss das Recycling der einzelnen Verpackungsmaterialien mindestens für Holz 15, für Kunststoffe 22,5, für Metalle 50 und für Glas sowie Papier und Karton 60 Masseprozent erreichen, wobei bei Kunststoffen nur Material berücksichtigt wird, das durch Recycling wieder zu Kunststoff wird. Bis spätestens 31. Dezember 2025 sind von den im Geltungsbereich dieses Gesetzes anfallenden Verpackungsabfällen jährlich mindestens 65 Masseprozent zu recyceln, bis spätestens 31. Dezember 2030 mindestens 70 Masseprozent. Dabei muss das Recycling der einzelnen Verpackungsmaterialien bis spätestens 31. Dezember 2025 mindestens für Holz 25, für Aluminium und Kunststoffe 50, für Eisenmetalle und Glas 70 sowie für Papier und Karton 75 Masseprozent erreichen; bis spätestens 31. Dezember 2030 mindestens für Holz 30, für Kunststoffe 55, für Aluminium 60, für Glas 75, für Eisenmetalle 80 sowie für Papier und Karton 85 Masseprozent. Zum Nachweis des Erreichens der Zielvorgaben nach den Sätzen 2 bis 5 führt die Bundesregierung die notwendigen Erhebungen durch und veranlasst die Information der Öffentlichkeit und der Marktteilnehmer.

Quelle: § 1 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Verpackungen.

(2) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz, mit Ausnahme von § 54, und die auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 31. Mai 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 17 Absatz 2 und 3, § 19 Absatz 2, § 27, § 47 Absatz 1 bis 6, § 50 Absatz 3, § 60 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Soweit auf Grund anderer Rechtsvorschriften besondere Anforderungen an Verpackungen, an die Entsorgung von Verpackungsabfällen oder an die Beförderung von verpackten Waren oder von Verpackungsabfällen bestehen, bleiben diese Anforderungen unberührt.

(4) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

(5) Die Befugnis des Bundes, der Länder, der Kreise und der Gemeinden, Dritte bei der Nutzung ihrer Einrichtungen oder Grundstücke sowie der Sondernutzung öffentlicher Straßen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu verpflichten, bleibt unberührt.

Quelle: § 2 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Verpackungen sind aus beliebigen Materialien hergestellte Erzeugnisse zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können, vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden und
1. typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden (Verkaufsverpackungen); als Verkaufsverpackungen gelten auch Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um
a) die Übergabe von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Serviceverpackungen) oder
b) den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen (Versandverpackungen),
2. eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten nach Nummer 1 enthalten und typischerweise dem Endverbraucher zusammen mit den Verkaufseinheiten angeboten werden oder zur Bestückung der Verkaufsregale dienen (Umverpackungen) oder
3. die Handhabung und den Transport von Waren in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden, und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind (Transportverpackungen); Container für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- oder Lufttransport sind keine Transportverpackungen.

Die Begriffsbestimmung für Verpackungen wird durch die in der Anlage 1 genannten Kriterien ergänzt; die dort aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.
 

(2) Getränkeverpackungen sind geschlossene oder überwiegend geschlossene Verkaufsverpackungen für flüssige Lebensmittel im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, die zum Verzehr als Getränk bestimmt sind.

(3) Mehrwegverpackungen sind Verpackungen, die dazu konzipiert und bestimmt sind, nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird.

(4) Einwegverpackungen sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind.
(4a) Einwegkunststoffverpackungen sind Einwegverpackungen, die ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen.
(4b) Einwegkunststofflebensmittelverpackungen sind Einwegkunststoffverpackungen, also Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
1. dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
2. in der Regel aus der Verpackung heraus verzehrt werden und
3. ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
keine Einwegkunststofflebensmittelverpackungen in diesem Sinne sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt.
(4c) Einwegkunststoffgetränkeflaschen sind Getränkeverpackungen in Flaschenform, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel, mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die zugleich die Voraussetzungen einer Einwegkunststoffverpackung erfüllen.


(5) Verbundverpackungen sind Verpackungen, die aus zwei oder mehr unterschiedlichen Materialarten bestehen, die nicht von Hand getrennt werden können.


(6) Restentleerte Verpackungen sind Verpackungen, deren Inhalt bestimmungsgemäß ausgeschöpft worden ist.


(7) Schadstoffhaltige Füllgüter sind die in der Anlage 2 näher bestimmten Füllgüter.


(8) Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.


(9) Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Nicht als Inverkehrbringen gilt die Abgabe von im Auftrag eines Dritten befüllten Verpackungen an diesen Dritten, wenn die Verpackung ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten oder beidem gekennzeichnet ist.


(10) Endverbraucher ist derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr gewerbsmäßig in Verkehr bringt.


(11) Private Endverbraucher sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere Gaststätten, Hotels, Raststätten, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Niederlassungen von Freiberuflern, typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks und Sportstadien. Vergleichbare Anfallstellen im Sinne von Satz 1 sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, deren Verpackungsabfälle mittels haushaltsüblicher Sammelgefäße sowohl für Papier, Pappe und Karton als auch für Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen, jedoch maximal mit einem 1 100-Liter-Umleerbehälter je Sammelgruppe, im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.


(12) Vertreiber ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt.


(13) Letztvertreiber ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.


(14) Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
(14a) Bevollmächtigter ist jede im Geltungsbereich dieses Gesetzes niedergelassene natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller ohne Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt hat, in eigenem Namen sämtliche Aufgaben wahrzunehmen, um die Herstellerpflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen.
(14b) Elektronischer Marktplatz ist eine Website oder jedes andere Instrument, mit dessen Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden und die oder das es Vertreibern, die nicht Betreiber des Marktplatzes sind, ermöglicht, Waren in eigenem Namen in Verkehr zu bringen. Betreiber eines elektronischen Marktplatzes ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die einen elektronischen Marktplatz unterhält und es Vertreibern ermöglicht, über diesen Marktplatz Waren in Verkehr zu bringen.
(14c) Fulfilment-Dienstleister ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen für Vertreiber im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet: Lagerhaltung, Verpacken, Adressieren und Versand von Waren, an denen sie kein Eigentumsrecht hat. Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister gelten nicht als Fulfilment-Dienstleister.

(15) Registrierter Sachverständiger ist, wer
1.nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist,
2. als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3. seine Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren hat feststellen lassen oder
4. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist und eine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden,

und von der Zentralen Stelle in dem Prüferregister nach § 27 geführt wird.

(16) System ist eine privatrechtlich organisierte juristische Person oder Personengesellschaft, die mit Genehmigung nach § 18 in Wahrnehmung der Produktverantwortung der beteiligten Hersteller die in ihrem Einzugsgebiet beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallenden restentleerten Verpackungen flächendeckend erfasst und einer Verwertung zuführt. Einzugsgebiet im Sinne von Satz 1 ist jeweils das gesamte Gebiet eines Landes, in dem systembeteiligungspflichtige Verpackungen eines beteiligten Herstellers in Verkehr gebracht werden.

(17) Systemprüfer sind Wirtschaftsprüfer, die gemäß § 20 Absatz 4 von den Systemen benannt worden sind und gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 die Zwischen- und Jahresmeldungen der Systeme prüfen und bestätigen.

(18) Zentrale Stelle ist die nach § 24 zu errichtende Stiftung.

(19) Werkstoffliche Verwertung ist die Verwertung durch Verfahren, bei denen stoffgleiches Neumaterial ersetzt wird oder das Material für eine weitere stoffliche Nutzung verfügbar bleibt.

(20) Wertstoffhof ist eine zentrale Sammelstelle zur getrennten Erfassung von Abfällen verschiedener Materialien, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern anfallen.

(21) Kunststoff ist ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/57 (ABl. L 24 vom 26.1.2021, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden.

Quelle: § 3 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 4 Allgemeine Anforderungen an Verpackungen

Verpackungen sind so zu entwickeln, herzustellen und zu vertreiben, dass
1. Verpackungsvolumen und -masse auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und zu deren Akzeptanz durch den Verbraucher angemessen ist;
2. ihre Wiederverwendung oder Verwertung, einschließlich des Recyclings, im Einklang mit der Abfallhierarchie möglich ist und die Umweltauswirkungen bei der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung oder der Beseitigung der Verpackungsabfälle auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben;
3. bei der Beseitigung von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auftretende schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Emissionen, Asche oder Sickerwasser auf ein Mindestmaß beschränkt bleiben;
4. die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen und der Anteil von sekundären Rohstoffen an der Verpackungsmasse auf ein möglichst hohes Maß gesteigert wird, welches unter Berücksichtigung der Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene der zu verpackenden Ware und unter Berücksichtigung der Akzeptanz für den Verbraucher technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Quelle: § 4 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 5 Beschränkungen des Inverkehrbringens

(1) Das Inverkehrbringen von Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 100 Milligramm je Kilogramm überschreitet, ist verboten. Satz 1 gilt nicht für
1. Mehrwegverpackungen in eingerichteten Systemen zur Wiederverwendung,
2. Kunststoffkästen und -paletten, bei denen die Überschreitung des Grenzwertes nach Satz 1 allein auf den Einsatz von Sekundärrohstoffen zurückzuführen ist und die die in der Anlage 3 festgelegten Anforderungen erfüllen,
3. Verpackungen, die vollständig aus Bleikristallglas hergestellt sind, und
4. aus sonstigem Glas hergestellte Verpackungen, bei denen die Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI kumulativ den Wert von 250 Milligramm je Kilogramm nicht überschreitet und bei deren Herstellung die in der Anlage 4 festgelegten Anforderungen erfüllt werden.

(2) Letztvertreibern ist ab dem 1. Januar 2022 das Inverkehrbringen von Kunststofftragetaschen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren gefüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3 Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141) geändert worden ist, erfüllen.

(3) Beschränkungen des Inverkehrbringens von Verpackungen nach § 3 der Einwegkunststoffverbotsverordnung vom 20. Januar 2021 (BGBl. I S. 95) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Quelle: § 5 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 6 Kennzeichnung zur Identifizierung des Verpackungsmaterials

Verpackungen können zur Identifizierung des Materials, aus dem sie hergestellt sind, mit den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung von anderen als den in der Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zulässig.

Quelle: § 6 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 7 Systembeteiligungspflicht

(1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen haben sich mit diesen Verpackungen zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme vor dem Inverkehrbringen an einem oder mehreren Systemen zu beteiligen. Dabei haben sie Materialart und Masse der zu beteiligenden Verpackungen sowie die Registrierungsnummer nach § 9 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. Die Systeme haben den Herstellern eine erfolgte Beteiligung unter Angabe von Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen; dies gilt auch, wenn die Beteiligung durch einen beauftragten Dritten nach § 35 Absatz 1 vermittelt wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen von den Vorvertreibern dieser Serviceverpackungen verlangen, dass sie sich hinsichtlich der von ihnen gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen beteiligen. Der ursprünglich nach Absatz 1 Satz 1 verpflichtete Hersteller kann von demjenigen Vorvertreiber, auf den die Systembeteiligungspflicht übergeht, eine Bestätigung über die erfolgte Systembeteiligung verlangen. Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 9 bis 11 insoweit auf den verpflichteten Vorvertreiber über; der Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 bleibt jedoch zusätzlich selbst zur Registrierung gemäß § 9 verpflichtet.

(3) Soweit in Verkehr gebrachte systembeteiligungspflichtige Verpackungen wegen Beschädigung oder Unverkäuflichkeit nicht an den Endverbraucher abgegeben werden, kann der Hersteller die von ihm für die Systembeteiligung geleisteten Entgelte von den betreffenden Systemen zurückverlangen, wenn er die Verpackungen zurückgenommen und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 5 zugeführt hat. Die Rücknahme und anschließende Verwertung sind in jedem Einzelfall in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. In diesem Fall gelten die betreffenden Verpackungen nach Erstattung der Beteiligungsentgelte nicht mehr als in Verkehr gebracht.

(4) Wird die Genehmigung eines Systems vor Ablauf des Zeitraums, für den sich ein Hersteller an diesem System beteiligt hat, nach § 18 Absatz 3 widerrufen, so gilt die Systembeteiligung ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Widerrufs als nicht vorgenommen.

(5) Soweit durch die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System zu befürchten ist, dass die umweltverträgliche Abfallbewirtschaftung, insbesondere die Durchführung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, erheblich beeinträchtigt oder das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Gesundheit, gefährdet wird, kann die Zentrale Stelle die Aufnahme der systembeteiligungspflichtigen Verpackung im Einzelfall wegen Systemunverträglichkeit untersagen. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn ein System oder der Hersteller die Systemverträglichkeit der betreffenden Verpackung nachweist.

(6) Es ist Systembetreibern nicht gestattet, Vertreibern ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für den Fall zu versprechen oder zu gewähren, dass die Vertreiber Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an ihr System vermitteln.

(7) Hersteller dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie sich mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Nachfolgende Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten und Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben. Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen erbringen, wenn sich die Hersteller mit diesen Verpackungen nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 an einem System beteiligt haben; umfasst die Tätigkeit eines Fulfilment-Dienstleisters das Verpacken von Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, so gilt der Vertreiber der Waren, für den der Fulfilment-Dienstleister tätig wird, hinsichtlich der Versandverpackungen als Hersteller nach Absatz 1 Satz 1.

Fußnote

(+++ § 7: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 +++)

Quelle: § 7 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 8 Branchenlösung

(1) Die Pflicht eines Herstellers nach § 7 Absatz 1 entfällt, soweit er die von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei nach § 3 Absatz 11 Satz 2 und 3 den privaten Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen, die von ihm entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, unentgeltlich zurücknimmt und einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 zuführt (Branchenlösung). Der Hersteller muss durch Bescheinigung eines registrierten Sachverständigen nachweisen, dass er oder ein von ihm hierfür beauftragter Dritter
1. bei allen von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet hat, die eine regelmäßige unentgeltliche Rücknahme aller von ihm dort in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gewährleistet,
2. schriftliche Bestätigungen aller von ihm nach Satz 1 belieferten Anfallstellen über deren Einbindung in diese Erfassungsstruktur vorliegen hat und
3. die Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 gewährleistet.

Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige Waren vertreiben, ist zulässig; in diesem Fall haben sie eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft als Träger der Branchenlösung zu bestimmen. Satz 1 gilt nicht für Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 Absatz 4 keiner Pfandpflicht unterliegen.

(2) Der Beginn sowie jede wesentliche Änderung der Branchenlösung sind der Zentralen Stelle mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 durch den Träger der Branchenlösung schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Informationen und Unterlagen beizufügen:
1. die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 einschließlich aller Bestätigungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
2. die Angabe des Datums, an dem die Finanzierungsvereinbarung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen wurde, und
3. im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 eine Liste aller die Branchenlösung betreibenden Hersteller.

Bei einer Anzeige von Änderungen der Branchenlösung genügt es, wenn sich die nach Satz 2 beizufügenden Unterlagen auf die geänderten Umstände beziehen.

(3) Der Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 der Träger der Branchenlösung hat die Rücknahme und Verwertung entsprechend den Vorgaben des § 17 Absatz 1 und 2 in nachprüfbarer Form zu dokumentieren und durch einen registrierten Sachverständigen prüfen und bestätigen zu lassen. In dem Mengenstromnachweis sind zusätzlich die Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 adressgenau zu bezeichnen; außerdem sind dem Mengenstromnachweis schriftliche Nachweise aller Anfallstellen nach Absatz 1 Satz 1 über die bei ihnen angelieferten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen des jeweiligen Herstellers beizufügen. Der Mengenstromnachweis ist spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres schriftlich bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen.

(4) Die Pflichten nach § 15 Absatz 4 gelten für die eine Branchenlösung betreibenden Hersteller entsprechend.

(5) Die Zentrale Stelle kann von dem Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens nach Absatz 1 Satz 3 von dem Träger der Branchenlösung die Leistung einer Sicherheit entsprechend § 18 Absatz 4 verlangen.

Fußnote

(+++ § 8: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 +++)

Quelle: § 8 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 9 Registrierung

(1) Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Bei der Registrierung nach Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Angaben zu machen:
1. Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefonnummer sowie die europäische oder nationale Steuernummer);
2. im Falle einer Bevollmächtigung nach § 35 Absatz 2:
a) Name, Anschrift und Kontaktdaten des Bevollmächtigten entsprechend Nummer 1 sowie
b) die schriftliche Beauftragung durch den Hersteller;
3. Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
4. nationale Kennnummer und E-Mail-Adresse des Herstellers; im Falle einer Bevollmächtigung die gleichen Angaben zum Bevollmächtigten;
5. Markennamen, unter denen der Hersteller seine Verpackungen in Verkehr bringt;
6. Angaben zu den Verpackungen, die der Hersteller in Verkehr bringt, aufgeschlüsselt nach systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gemäß § 3 Absatz 8, den jeweiligen Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegen;
7. Erklärung, dass sämtliche Angaben nach diesem Absatz der Wahrheit entsprechen.

Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 haben darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, dass sie ihre Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllen; im Falle einer vollständigen Übertragung der Systembeteiligungspflicht gemäß § 7 Absatz 2 auf einen oder mehrere Vorvertreiber haben sie stattdessen zu erklären, dass sie nur bereits systembeteiligte Serviceverpackungen in Verkehr bringen.

(3) Die erstmalige Registrierung sowie Änderungsmitteilungen haben über das auf der Internetseite der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte elektronische Datenverarbeitungssystem zu erfolgen. Die Zentrale Stelle bestätigt die Registrierung und teilt dem Hersteller seine Registrierungsnummer mit. Sie kann nähere Anweisungen zum elektronischen Registrierungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Übermittlung, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben.

(4) Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a und Nummern 5 und 6 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen.

(5) Hersteller dürfen Verpackungen nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. Vertreiber dürfen Verpackungen nicht zum Verkauf und Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfen das Anbieten von Verpackungen zum Verkauf nicht ermöglichen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind. Fulfilment-Dienstleister dürfen keine der in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannten Tätigkeiten in Bezug auf Verpackungen erbringen, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß nach Absatz 1 registriert sind.

Fußnote

(+++ § 9: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 +++)

Quelle: § 9 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 10 Datenmeldung

(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:
1. Registrierungsnummer;
2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;
4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.

Änderungen der Angaben sowie eventuelle Rücknahmen gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 sind der Zentralen Stelle entsprechend zu melden. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 sind nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.

(2) Die Zentrale Stelle kann für die Datenmeldung nach Absatz 1 einheitliche elektronische Formulare zur Verfügung stellen und nähere Verfahrensanweisungen erteilen.

(3) Die Zentrale Stelle kann Systemen die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen.

Fußnote

(+++ § 10: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 +++)

Quelle: § 10 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 11 Vollständigkeitserklärung

(1) Hersteller nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen nach den Vorgaben des Absatzes 3 zu hinterlegen (Vollständigkeitserklärung). Die Vollständigkeitserklärung bedarf der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen gemäß § 27 Absatz 2 registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer.

(2) Die Vollständigkeitserklärung hat Angaben zu enthalten
1. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
2. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals mit Ware befüllt in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen;
3. zur Beteiligung an einem oder mehreren Systemen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen;
4. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr über eine oder mehrere Branchenlösungen nach § 8 zurückgenommenen Verpackungen;
5. zu Materialart und Masse aller im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen;
6. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Verkaufs- und Umverpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2;
7. zur Erfüllung der Verwertungsanforderungen hinsichtlich der im vorangegangenen Kalenderjahr gemäß § 7 Absatz 3 zurückgenommenen Verpackungen.

Die Angaben nach Satz 1 sind nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.

(3) Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. Die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 2 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Zentrale Stelle kann nähere Anweisungen zum elektronischen Hinterlegungsverfahren erteilen sowie für die sonstige Kommunikation mit den Hinterlegungspflichtigen die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Die Zentrale Stelle kann zusätzlich die Hinterlegung der Systembeteiligungsbestätigungen nach § 7 Absatz 1 Satz 3 und der Dokumente nach § 7 Absatz 3 Satz 2 verlangen. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der hinterlegten Vollständigkeitserklärung kann sie vom Hersteller die Hinterlegung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen.

(4) Von der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 ist befreit, wer systembeteiligungspflichtige Verpackungen der Materialarten Glas von weniger als 80 000 Kilogramm, Papier, Pappe und Karton von weniger als 50 000 Kilogramm sowie der übrigen in § 16 Absatz 2 genannten Materialarten von weniger als 30 000 Kilogramm im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebracht hat. Die Zentrale Stelle oder die zuständige Landesbehörde kann auch bei Unterschreiten der Schwellenwerte nach Satz 1 jederzeit verlangen, dass eine Vollständigkeitserklärung gemäß den Vorgaben der Absätze 1 bis 3 zu hinterlegen ist.

Fußnote

(+++ § 11: Zur Nichtanwendung vgl. § 12 +++)

Quelle: § 11 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 12 Ausnahmen

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für
1. Mehrwegverpackungen,
2. Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
3. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Quelle § 12 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 13 Getrennte Sammlung

Beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen sind, unbeschadet der Vorgaben nach der Gewerbeabfallverordnung, einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung gemäß den nachfolgenden Vorschriften zuzuführen.

Quelle: § 13 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 14 Pflichten der Systeme zur Sammlung, Verwertung und Information

(1) Die Systeme sind verpflichtet, im Einzugsgebiet der beteiligten Hersteller eine vom gemischten Siedlungsabfall getrennte, flächendeckende Sammlung aller restentleerten Verpackungen bei den privaten Endverbrauchern (Holsystem) oder in deren Nähe (Bringsystem) oder durch eine Kombination beider Varianten in ausreichender Weise und für den privaten Endverbraucher unentgeltlich sicherzustellen. Die Sammelsysteme müssen geeignet sein, alle bei den privaten Endverbrauchern anfallenden restentleerten Verpackungen bei einer regelmäßigen Leerung aufzunehmen. Die Sammlung ist auf Abfälle privater Endverbraucher zu beschränken. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Sammelstrukturen zusammenwirken.

(2) Die von den Systemen erfassten Abfälle sind einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 1 zuzuführen.

(3) Unbeschadet der Regelung in § 22 Absatz 9 sind die Systeme verpflichtet, die privaten Endverbraucher in angemessenem Umfang über Sinn und Zweck der getrennten Sammlung von Verpackungsabfällen, die hierzu eingerichteten Sammelsysteme und die erzielten Verwertungsergebnisse zu informieren. Im Hinblick auf Einwegkunststoffverpackungen müssen die Systeme darüber hinaus über Folgendes informieren:
1. über die Auswirkungen einer Vermüllung auf die Umwelt, insbesondere auf die Meeresumwelt, sowie
2.über Maßnahmen zur Vermeidung dieser Vermüllung, insbesondere über die Verfügbarkeit von Mehrwegverpackungen als Alternative zu den in Teil G des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) genannten Einwegkunststoffverpackungen.

Die Information hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen beinhalten. Bei der Vorbereitung der Informationsmaßnahmen sind die Einrichtungen der kommunalen Abfallberatung und Verbraucherschutzorganisationen zu beteiligen.

(4) Die Systeme haben die folgenden Informationen auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren:
1. ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,
2. die von den beteiligten Herstellern geleisteten Entgelte je in Verkehr gebrachter systembeteiligungspflichtiger Verpackung oder je Masseeinheit an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und
3. das Verfahren, das sie zur Auswahl der Abfallbewirtschaftungseinrichtungen verwenden, soweit diese nicht nach den Vorgaben des § 23 ausgewählt werden.

Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Die Zentrale Stelle kann bei Zweifeln an dem Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses von den Systemen eine Begründung in Textform verlangen, warum es sich bei der nicht veröffentlichten Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

Quelle: § 14 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 15 Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung

(1) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von
1. Transportverpackungen,
2. Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen,
3. Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Absatz 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
4. Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter oder
5. Mehrwegverpackungen

sind verpflichtet, gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe wie die von ihnen in Verkehr gebrachten am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen. Für Letztvertreiber beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen, die von solchen Waren stammen, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt. Im Rahmen wiederkehrender Belieferungen kann die Rücknahme auch bei einer der nächsten Anlieferungen erfolgen. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können untereinander sowie mit den Endverbrauchern, sofern es sich bei diesen nicht um private Haushaltungen handelt, abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und die Kostenregelung treffen. Letztvertreiber von Verpackungen nach Satz 1 müssen die Endverbraucher durch geeignete Maßnahmen in angemessenem Umfang über die Rückgabemöglichkeit und deren Sinn und Zweck informieren.

(2) Ist einem Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgenden Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 eine umwelt- und gesundheitsverträgliche Rücknahme am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe nicht möglich, kann die Rücknahme auch in einer zentralen Annahmestelle erfolgen, wenn diese in einer für den Rückgabeberechtigten zumutbaren Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe liegt und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten des Vertreibers zugänglich ist. Letztvertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen.

(3) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber, die Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 zurücknehmen, sind verpflichtet, diese einer Wiederverwendung oder einer Verwertung gemäß den Anforderungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen nach Satz 1 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist Nachweis zu führen. Hierzu sind jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten sowie zurückgenommenen und verwerteten Verpackungen in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse zu erstellen. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Dokumentation sind geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.

(4) Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach dieser Vorschrift nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

(5) Falls kein System eingerichtet ist, gelten die Rücknahmepflicht nach Absatz 1 Satz 1, die Hinweispflicht nach Absatz 2 Satz 2 sowie die Pflichten nach Absatz 4 in Bezug auf systembeteiligungspflichtige Verpackungen entsprechend. Für Letztvertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Verpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt; im Versandhandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen. Die nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommenen Verpackungen sind einer Wiederverwendung oder einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 1 bis 3 zuzuführen. Die Anforderungen nach Satz 3 können auch durch die Rückgabe an einen Vorvertreiber erfüllt werden. Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen ist ein Nachweis entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 Satz 4 bis 6 zu führen und der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.

Fußnote

(+++ § 15 Abs. 1 Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 3 +++)

Quelle: § 15 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 16 Anforderungen an die Verwertung

(1) Die Systeme haben die durch die Sammlung nach § 14 Absatz 1 erfassten restentleerten Verpackungen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. Soweit die Abfälle nach Satz 1 nicht verwertet werden, sind sie dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.

(2) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens folgende Anteile der bei ihnen beteiligten Verpackungen der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
1. 80 Masseprozent bei Glas; ab dem 1. Januar 2022 90 Masseprozent,
2. 85 Masseprozent bei Papier, Pappe und Karton; ab dem 1. Januar 2022 90 Masseprozent,
3. 80 Masseprozent bei Eisenmetallen; ab dem 1. Januar 2022 90 Masseprozent,
4. 80 Masseprozent bei Aluminium; ab dem 1. Januar 2022 90 Masseprozent,
5. 75 Masseprozent bei Getränkekartonverpackungen; ab dem 1. Januar 2022 80 Masseprozent,
6. 55 Masseprozent bei sonstigen Verbundverpackungen (ohne Getränkekartonverpackungen); ab dem 1. Januar 2022 70 Masseprozent.

Kunststoffe sind zu mindestens 90 Masseprozent einer Verwertung zuzuführen. Dabei sind mindestens 65 Prozent und ab dem 1. Januar 2022 70 Prozent dieser Verwertungsquote durch werkstoffliche Verwertung sicherzustellen.

(3) Bei Verbundverpackungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist insbesondere das Recycling der Hauptmaterialkomponente sicherzustellen, soweit nicht das Recycling einer anderen Materialkomponente den Zielen der Kreislaufwirtschaft besser entspricht. Soweit Verbundverpackungen einem eigenen Verwertungsweg zugeführt werden, ist ein eigenständiger Nachweis der Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 zulässig. Für Verbundverpackungen, die im Strom einer der in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Hauptmaterialarten erfasst und einer Verwertung zugeführt werden, sind die Quoten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 durch geeignete Stichprobenerhebungen nachzuweisen. Wenn die Hauptmaterialkomponente einen Masseanteil von 95 Prozent an der Verbundverpackung überschreitet, ist die nach Satz 3 einer Verwertung zugeführte Verbundverpackung vollständig auf die Quote der Hauptmaterialart anzurechnen.

(4) Die Systeme sind verpflichtet, im Jahresmittel mindestens 50 Masseprozent der im Rahmen der Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen nach § 14 Absatz 1 insgesamt erfassten Abfälle dem Recycling zuzuführen. Im Falle einer einheitlichen Wertstoffsammlung im Sinne des § 22 Absatz 5 bezieht sich die Recyclingquote auf den Anteil des Sammelgemisches, der entsprechend dem Verhältnis der Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen zu den stoffgleichen Nichtverpackungen in der einheitlichen Wertstoffsammlung den Systemen zur Verwertung zuzuordnen ist.

(5) Die gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Verpackungen sind nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen.

(6) Verpackungsabfälle, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und mit der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 733/2014 (ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen für die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 und der Zielvorgaben nach § 1 Absatz 4 Satz 2 und 3 nur berücksichtigt werden, wenn nachprüfbare Beweise vorliegen, dass die Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen europäischen Vorschriften vorgesehen sind.

(7) Die Bundesregierung überprüft innerhalb von drei Jahren nach dem 1. Januar 2022 die Verwertungsergebnisse mit dem Ziel einer weiteren Erhöhung der materialspezifischen Verwertungsquoten in Absatz 2 Satz 1 und 2 und der Recyclingquote in Absatz 4 Satz 1.

Quelle: § 16 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 17 Nachweispflichten

(1) Die Systeme haben die Verwertung der durch die Sammlung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 erfassten restentleerten Verpackungen kalenderjährlich in nachprüfbarer Form zu dokumentieren (Mengenstromnachweis). Grundlage des Mengenstromnachweises sind die an einem System beteiligten Mengen an Verpackungen sowie vollständig dokumentierte Angaben über die erfassten und über die der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der werkstofflichen oder der energetischen Verwertung zugeführten Mengen. Die dem Mengenstromnachweis zugrunde liegenden Entsorgungsnachweise müssen mindestens den Auftraggeber, das beauftragte Entsorgungsunternehmen sowie die Masse der entsorgten Abfälle unter Angabe des Abfallschlüssels und der Abfallbezeichnung nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung enthalten. Der Mengenstromnachweis ist nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten aufzuschlüsseln; sonstige Materialien sind jeweils zu einer einheitlichen Angabe zusammenzufassen. Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet wurden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen. Im Mengenstromnachweis ist außerdem darzustellen, welche Mengen in den einzelnen Ländern erfasst wurden. Zur Bewertung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Mengenstromnachweises haben die Systeme geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

(2) Der Mengenstromnachweis ist durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen. Die Prüfung des Mengenstromnachweises umfasst insbesondere auch die Überprüfung der den Angaben nach Absatz 1 Satz 2 zugrunde liegenden Dokumente.

(3) Die Systeme haben den Mengenstromnachweis spätestens bis zum 1. Juni des auf den Berichtszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch bei der Zentralen Stelle zu hinterlegen. Die Bestätigung nach Absatz 2 Satz 1 ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Die Zentrale Stelle kann für die Hinterlegung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Die zugehörigen Dokumente sind auf Verlangen der Zentralen Stelle im Original nachzureichen.

Quelle: § 17 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 18 Genehmigung und Organisation

(1) Der Betrieb eines Systems bedarf der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn ein System
1. in dem betreffenden Land flächendeckend eingerichtet ist, insbesondere die notwendigen Sammelstrukturen vorhanden sind,
2. mit allen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in dem betreffenden Land Abstimmungsvereinbarungen nach § 22 Absatz 1 abgeschlossen hat oder sich bestehenden Abstimmungsvereinbarungen unterworfen hat,
3. über die notwendigen Sortier- und Verwertungskapazitäten verfügt,
4. finanziell leistungsfähig ist und
5. mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinbarung nach § 25 Absatz 1 Satz 2 abgeschlossen hat.

Die Genehmigung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.

(1a) Die Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sind erfüllt, wenn das System nachweist, dass es alle bestehenden und voraussichtlichen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von zwölf Monaten erfüllen kann. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Systems ist nicht gegeben, wenn ein Insolvenzverfahren über dieses System eröffnet worden ist oder in erheblichem Umfang oder wiederholt Rückstände an Steuern oder Sozialversicherungsbeiträgen bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit resultieren. Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 prüft die finanzielle Leistungsfähigkeit insbesondere anhand des handelsrechtlichen Jahresabschlusses oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, anhand einer Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich anhand eines handelsrechtlichen Prüfungsberichts. Jedes System hat dabei mindestens die folgenden Angaben zu machen:
1. verfügbare Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen,
2. als Sicherheit verfügbare Mittel und Vermögensgegenstände,
3. Betriebskapital,
4. Belastungen des Betriebsvermögens,
5. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann von dem System die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers. Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 übermittelt der Zentralen Stelle die Unterlagen zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems und kann dabei von der Zentralen Stelle eine Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems anfordern.

(2) Die Genehmigung kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Genehmigung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Systembetriebs dauerhaft sicherzustellen.

(3) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann die Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, wenn sie feststellt, dass ein System seinen Pflichten nach § 14 Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder dass eine der in Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Behörde feststellt, dass der Betrieb des Systems eingestellt wurde. Der Widerruf ist öffentlich bekannt zu geben.

(4) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 1 soll verlangen, dass ein System eine angemessene, insolvenzfeste Sicherheit für den Fall leistet, dass es oder die von ihm beauftragten Dritten Pflichten nach diesem Gesetz, aus der Abstimmungsvereinbarung nach § 22 Absatz 1 oder aus den Vorgaben nach § 22 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß erfüllen und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder den zuständigen Behörden dadurch zusätzliche Kosten oder finanzielle Verluste entstehen. Angemessen im Sinne von Satz 1 ist die Sicherheitsleistung in der Regel, wenn der abzusichernde Zeitraum drei Monate nicht überschreitet. Ein Überschreiten des Regelzeitraumes bedarf einer gesonderten Begründung.

(5) Die Systeme sind verpflichtet, die organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Sie haben zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

Quelle: § 18 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 19 Gemeinsame Stelle

(1) Die Systeme haben sich an einer Gemeinsamen Stelle zu beteiligen. Die Genehmigung nach § 18 wird unwirksam, wenn ein System sich nicht innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung an der Gemeinsamen Stelle beteiligt.

(2) Die Gemeinsame Stelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
1. Aufteilung der Entsorgungskosten auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile;
2. Aufteilung der gemäß § 22 Absatz 9 vereinbarten Nebenentgelte auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile;
3. wettbewerbsneutrale Koordination der Ausschreibungen nach § 23, insbesondere Bestimmung der Ausschreibungsführer für jedes Sammelgebiet;
4. Festlegung der Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren gemäß § 23 Absatz 10;
5. Benennung der gemeinsamen Vertreter gemäß § 22 Absatz 7 Satz 1;
6. Benennung der Systemprüfer gemäß § 20 Absatz 4;
7. wettbewerbsneutrale Koordination der Informationsmaßnahmen nach § 14 Absatz 3 und Aufteilung der Kosten dieser Maßnahmen auf Grundlage der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 15 festgestellten Marktanteile.

(3) Die Gemeinsame Stelle muss gewährleisten, dass sie für alle Systeme zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden. Bei Entscheidungen, die die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger betreffen, hört die Gemeinsame Stelle die kommunalen Spitzenverbände an.

Quelle: § 19 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 20 Meldepflichten

(1) Systeme sind verpflichtet, die folgenden Informationen über die bei ihnen vorgenommenen oder erwarteten Beteiligungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und über eventuelle Abzüge von Verpackungsmengen aufgrund von Entgelterstattungen nach § 7 Absatz 3, jeweils aufgeschlüsselt nach den in § 16 Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Materialarten und der Masse der Verpackungen sowie zugeordnet nach Herstellern unter Angabe der jeweiligen Registrierungsnummer, elektronisch an die Zentrale Stelle zu melden:
1. bis zum 15. Kalendertag des letzten Monats des jeweils laufenden Quartals die für das folgende Quartal erwartete Masse an beteiligten Verpackungen (Zwischenmeldung);
2. bis zum 1. Juni eines jeden Jahres die Masse der für das vorangegangene Kalenderjahr tatsächlich beteiligten Verpackungen (Jahresmeldung).

Verbundverpackungen, die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 4 verwertet werden, sind der entsprechenden Hauptmaterialart zuzuordnen.

(2) Die Meldungen nach Absatz 1 sind der Zentralen Stelle in einer von einem Systemprüfer geprüften und bestätigten Fassung zu übermitteln. Die Zentrale Stelle kann für die Übermittlung die Verwendung bestimmter elektronischer Formulare und Eingabemasken sowie eine bestimmte Verschlüsselung vorschreiben. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann die Zentrale Stelle von den betroffenen Systemen die Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 kann die Zentrale Stelle außerdem im Einzelfall vorübergehend einen abweichenden Meldezeitraum bezüglich der Zwischenmeldungen festlegen. Sofern ein System keine Zwischen- oder Jahresmeldung übermittelt oder die Anhaltspunkte nach Satz 3 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle ausräumen kann, ist die Zentrale Stelle befugt, die Menge der beteiligten Verpackungen des betreffenden Systems auf Grundlage der ihr vorliegenden Informationen zu schätzen.

(3) Systeme sind verpflichtet, den an ihnen beteiligten Herstellern den Inhalt der Jahresmeldung im Hinblick auf die dem jeweiligen Hersteller zuzuordnenden systembeteiligungspflichtigen Verpackungen mitzuteilen.

(4) Die Systeme benennen einvernehmlich für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren vier Systemprüfer. Einigen sich die Systeme nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Benennungszeitraums eines Systemprüfers auf die Benennung eines Nachfolgers, entscheidet die Zentrale Stelle über die Benennung des Systemprüfers.

(5) Jedes System ist verpflichtet, bis zum 1. Juli des auf das jeweilige Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres seinen handelsrechtlichen Jahresabschluss oder, falls ein System keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss vorlegen kann, eine Vermögensübersicht sowie in beiden Fällen zusätzlich einen handelsrechtlichen Prüfungsbericht elektronisch an die Zentrale Stelle zu melden. Jedes System hat dabei mindestens die in § 18 Absatz 1a Satz 4 genannten Angaben zu machen. § 18 Absatz 1a Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit oder für die Unvollständigkeit der übermittelten Meldungen kann die Zentrale Stelle von den betroffenen Systemen die elektronische Übermittlung weiterer für die Prüfung im Einzelfall erforderlicher Unterlagen verlangen, insbesondere die Vorlage geeigneter Unterlagen einer Bank, einer öffentlichen Sparkasse, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers.

Quelle: § 20 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 21 Ökologische Gestaltung der Beteiligungsentgelte

(1) Systeme sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beteiligungsentgelte Anreize zu schaffen, um bei der Herstellung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
1. die Verwendung von Materialien und Materialkombinationen zu fördern, die unter Berücksichtigung der Praxis der Sortierung und Verwertung zu einem möglichst hohen Prozentsatz recycelt werden können, und
2. die Verwendung von Rezyklaten sowie von nachwachsenden Rohstoffen zu fördern.

(2) Jedes System hat der Zentralen Stelle und dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. Juni zu berichten, wie es die Vorgaben nach Absatz 1 bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte im vorangegangenen Kalenderjahr umgesetzt hat. Dabei ist auch anzugeben, welcher Anteil der beteiligten Verpackungen je Materialart einem hochwertigen Recycling zugeführt wurde. Die Zentrale Stelle überprüft die Berichte der Systeme auf Plausibilität. Sie kann im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte beschließen und veröffentlichen. Sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, erteilt die Zentrale Stelle im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen.

(3) Die Zentrale Stelle veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 1. September einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen unter Berücksichtigung der einzelnen Verwertungswege und der jeweiligen Materialart.

(4) Die Bundesregierung entscheidet bis zum 1. Januar 2022 auf der Grundlage der Berichte nach Absatz 2 und unter Berücksichtigung der nach Absatz 3 veröffentlichten Mindeststandards über weiter gehende Anforderungen an die Bemessung der Beteiligungsentgelte zur Förderung der werkstofflichen Verwertbarkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie zur Förderung der Verwendung von Rezyklaten und nachwachsenden Rohstoffen unter Berücksichtigung der gesamtökologischen Auswirkungen.

Quelle: § 21 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 22 Abstimmung

1) Die Sammlung nach § 14 Absatz 1 ist auf die vorhandenen Sammelstrukturen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in deren Gebiet sie eingerichtet wird, abzustimmen. Die Abstimmung hat durch schriftliche Vereinbarung der Systeme mit dem jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu erfolgen (Abstimmungsvereinbarung). Die Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sind dabei besonders zu berücksichtigen. Rahmenvorgaben nach Absatz 2 sind zwingend zu beachten. Die Abstimmungsvereinbarung darf der Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen im Wettbewerb und den Zielen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

(2) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber den Systemen festlegen, wie die nach § 14 Absatz 1 durchzuführende Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen bei privaten Haushaltungen hinsichtlich
1. der Art des Sammelsystems, entweder Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammelsystemen,
2. der Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es sich um Standard-Sammelbehälter handelt, sowie
3. der Häufigkeit und des Zeitraums der Behälterleerungen

auszugestalten ist, soweit eine solche Vorgabe geeignet ist, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen, und soweit deren Befolgung den Systemen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nicht technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (Rahmenvorgabe). Die Rahmenvorgabe darf nicht über den Entsorgungsstandard hinausgehen, welchen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der in seiner Verantwortung durchzuführenden Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen zugrunde legt. Rahmenvorgaben können frühestens nach Ablauf von drei Jahren geändert werden. Jede Änderung ist mit einem angemessenen zeitlichen Vorlauf, mindestens jedoch ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden, den Systemen bekannt zu geben.

(3) Sofern die Sammlung der restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen an vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingerichteten Wertstoffhöfen durchgeführt werden soll, kann der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Rahmen der Abstimmung von den Systemen ein angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung verlangen. Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts haben sich die Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der dem Anteil der Verpackungsabfälle an der Gesamtmenge der in den Wertstoffhöfen erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden.

(4) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen die Mitbenutzung seiner Sammelstruktur, die für die getrennte Erfassung von Papier, Pappe und Karton eingerichtet ist, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Systeme können im Rahmen der Abstimmung von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlangen, ihnen die Mitbenutzung dieser Sammelstruktur gegen ein angemessenes Entgelt zu gestatten. Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung von den Systemen verlangen, dass sie Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton gegen ein angemessenes Entgelt mit sammeln. Zur Bestimmung eines angemessenen Entgelts haben sich die Parteien an den in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätzen zu orientieren. Ansatzfähig ist dabei nur der Anteil der Kosten, der bei einer Sammlung nach den Sätzen 1 und 2 dem Anteil der Verpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton und bei einer Sammlung nach Satz 3 dem Anteil der Nichtverpackungsabfälle aus Papier, Pappe und Karton an der Gesamtmenge der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht; der Anteil kann nach Vorgabe des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entweder als Masseanteil oder als Volumenanteil berechnet werden. Einigen sich die Parteien zugleich auf eine gemeinsame Verwertung durch den die Sammlung Durchführenden, so ist bei der Bestimmung des angemessenen Entgelts auch der jeweilige Marktwert der Verpackungs- und Nichtverpackungsabfälle zu berücksichtigen. Sofern keine gemeinsame Verwertung vereinbart wird, kann der jeweils die Sammlung des anderen Mitnutzende die Herausgabe eines Masseanteils verlangen, der dem Anteil an der Gesamtmasse der in den Sammelbehältern erfassten Abfälle entspricht, der in seiner Verantwortung zu entsorgen ist. Derjenige, der den Herausgabeanspruch geltend macht, hat die durch die Übergabe der Abfälle zusätzlich verursachten Kosten zu tragen sowie einen Wertausgleich für den Fall zu leisten, dass der Marktwert des an ihn zu übertragenden Masseanteils an dem Sammelgemisch über dem Marktwert der Verpackungs- oder Nichtverpackungsabfälle liegt, die er bei einer getrennten Sammlung in eigener Verantwortung zu entsorgen hätte.

(5) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann mit den Systemen im Rahmen der Abstimmung vereinbaren, dass Nichtverpackungsabfälle aus Kunststoffen oder Metallen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen, gemeinsam mit den stoffgleichen Verpackungsabfällen durch eine einheitliche Wertstoffsammlung erfasst werden. Die Einzelheiten der Durchführung der einheitlichen Wertstoffsammlung können der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und die Systeme im Rahmen ihrer jeweiligen Entsorgungsverantwortung näher ausgestalten. Dabei ist sicherzustellen, dass die Verwertungspflichten nach § 16 und die Nachweispflichten nach § 17 bezüglich der Verpackungsabfälle eingehalten werden. Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes sowie Altbatterien im Sinne des Batteriegesetzes dürfen in der einheitlichen Wertstoffsammlung nicht miterfasst werden.

(6) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann im Rahmen der Abstimmung verlangen, dass sich die Systeme der sofortigen Vollstreckung aus der Abstimmungsvereinbarung gemäß den jeweils geltenden Landesverwaltungsverfahrensgesetzen unterwerfen.

(7) In einem Gebiet, in dem mehrere Systeme eingerichtet werden oder eingerichtet sind, sind die Systembetreiber verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Verhandlungen über den erstmaligen Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung führt. Der Abschluss sowie jede Änderung der Abstimmungsvereinbarung bedürfen der Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sowie von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmungsvereinbarung beteiligten Systeme. Ein System, das in einem Gebiet mit bereits bestehender Abstimmungsvereinbarung eingerichtet wird, hat sich der vorhandenen Abstimmungsvereinbarung zu unterwerfen.

(8) Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann bei jeder wesentlichen Änderung der Rahmenbedingungen für die Sammlung nach § 14 Absatz 1 sowie im Falle einer Änderung seiner Rahmenvorgaben nach Absatz 2 von den Systemen eine angemessene Anpassung der Abstimmungsvereinbarung verlangen. Für die Verhandlung und den Abschluss gilt Absatz 7 Satz 1 und 2 entsprechend.

(9) Ein System ist verpflichtet, sich entsprechend seinem Marktanteil an den Kosten zu beteiligen, die den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Abfallberatung in Bezug auf die von den Systemen durchgeführte Sammlung nach § 14 Absatz 1 sowie durch die Errichtung, Bereitstellung, Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen, auf denen von den Systemen genutzte Sammelgroßbehältnisse aufgestellt werden, entstehen. Zur Berechnung der Kosten sind die in § 9 des Bundesgebührengesetzes festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätze anzuwenden.

Quelle: § 22 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 23 Vergabe von Sammelleistungen

(1) Die Systeme haben die nach § 14 Absatz 1 zu erbringenden Sammelleistungen unter Beachtung der Abstimmungsvereinbarungen nach § 22 Absatz 1 und der Rahmenvorgaben nach § 22 Absatz 2 im Wettbewerb im Wege transparenter und diskriminierungsfreier Ausschreibungsverfahren über eine elektronische Ausschreibungsplattform nach Maßgabe dieser Vorschrift zu vergeben. Die Erteilung eines Sammelauftrags durch ein System ist von Anfang an unwirksam, wenn sie ohne Ausschreibungsverfahren oder ohne vorherige Information nach Absatz 6 Satz 1 und Einhaltung der Wartefrist nach Absatz 6 Satz 2 erfolgte und dieser Verstoß in einem Schiedsverfahren nach den Absätzen 8 und 9 festgestellt worden ist.

(2) Die Systeme beauftragen ein einzelnes System mit der eigenverantwortlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens für ein bestimmtes Sammelgebiet (Ausschreibungsführer). Dabei soll der Ausschreibungsführer in diesem Gebiet die Hauptkostenverantwortung für die Sammlung übernehmen. Die weiteren Systeme können für ihren Anteil mit dem erfolgreichen Bieter individuelle Mitbenutzungsverträge schließen; die Ausschreibungspflicht nach Absatz 1 gilt hierbei nicht. Im Falle einer Unwirksamkeit der Auftragserteilung nach Absatz 1 Satz 2 sind die auf dem unwirksamen Sammelauftrag beruhenden Mitbenutzungsverträge ebenfalls unwirksam. Der erfolgreiche Bieter darf die weiteren Systeme bei der Vereinbarung der Mitbenutzungsverträge nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln.

(3) Soweit Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton zusammen mit stoffgleichen Nichtverpackungen im Wege der Mitbenutzung nach § 22 Absatz 4 in einem Sammelbehälter erfasst werden, können die Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die Sammelleistung gemeinsam ausschreiben. Die Systeme und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger können in diesem Fall auch den jeweils anderen mit der Durchführung des Ausschreibungsverfahrens beauftragen. In beiden Fällen sind die vergaberechtlichen Vorgaben, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gelten, vorrangig anzuwenden. Soweit das Ausschreibungsverfahren gemeinsam durchgeführt wird, sind alle beteiligten Auftraggeber für die Einhaltung der Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren gemeinsam verantwortlich.

(4) Die Auftragnehmer werden in einem offenen Ausschreibungsverfahren ermittelt. Der Ausschreibungsführer teilt seine Absicht, einen Sammelauftrag zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung über die elektronische Ausschreibungsplattform öffentlich mit. Mit der Auftragsbekanntmachung hat er zugleich alle für die Abgabe eines Angebots erforderlichen Unterlagen bereitzustellen. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben. Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 60 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung. Wenn innerhalb der Frist nach Satz 4 keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, kann der Auftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden; ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn es offensichtlich nicht den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedürfnissen und Anforderungen entspricht.

(5) Der Zuschlag für die einzelnen Vertragsgebiete wird jeweils auf das preislich günstigste Angebot von geeigneten Unternehmen erteilt. Dazu ermittelt der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform das preislich günstigste Angebot und gewährt dem Ausschreibungsführer Einsichtnahme in das Angebot; preisgleiche Angebote können gleichzeitig eingesehen werden. Der Ausschreibungsführer überprüft die Eignung des Bieters anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Er prüft darüber hinaus das Angebot auf Vollständigkeit und fachliche und rechnerische Richtigkeit. Er darf dabei von dem Bieter nur Aufklärung über das Angebot oder dessen Eignung verlangen. Verhandlungen, insbesondere über Änderungen des Angebots oder des Preises, sind grundsätzlich unzulässig. Nur bei preisgleichen Angeboten mehrerer geeigneter Bieter darf der Ausschreibungsführer ausnahmsweise über den Preis verhandeln. Schließt er einen Bieter wegen Ungeeignetheit oder Vorliegens eines der in den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Gründe aus oder erfüllt das Angebot nicht die vorgegebenen Mindestanforderungen, so wird ihm vom Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform das nächstgünstigste Angebot zur Prüfung vorgelegt.

(6) Nach der Zuschlagsentscheidung hat der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, unverzüglich über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu informieren; die hierfür erforderlichen Informationen erhält er vom Ausschreibungsführer. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Satz 1 geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter kommt es nicht an.

(7) Der Ausschreibungsführer ist verpflichtet, den Fortgang des Ausschreibungsverfahrens jeweils zeitnah zu dokumentieren. Hierzu stellt er sicher, dass er über ausreichend Dokumentation verfügt, um Entscheidungen in allen Phasen des Ausschreibungsverfahrens, insbesondere zur Prüfung der vorgelegten Angebote und zur Zuschlagsentscheidung, nachvollziehbar zu begründen. Der Betreiber der elektronischen Ausschreibungsplattform hat die Ermittlung der preisgünstigsten Angebote gleichermaßen zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für mindestens drei Jahre ab dem Tag des Zuschlags aufzubewahren.

(8) Jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem Sammelauftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung der Bestimmungen über das Ausschreibungsverfahren geltend macht, kann die Ausschreibung und die Zuschlagsentscheidung durch ein Schiedsgericht prüfen lassen. Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens ist schriftlich und begründet spätestens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Absendung der Information nach Absatz 6 Satz 1 bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) einzureichen; sofern eine solche Information unterblieben ist, ist der Antrag spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss einzureichen. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Ausschreibungsvorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Die DIS informiert unverzüglich den Ausschreibungsführer in Textform über den Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens. Während der Dauer des Schiedsverfahrens darf der Ausschreibungsführer den Zuschlag nicht erteilen.

(9) Das Schiedsverfahren wird nach der Schiedsgerichtsordnung und den ergänzenden Regeln für beschleunigte Verfahren der DIS und, soweit erforderlich, nach den Bestimmungen des deutschen Schiedsrechts gemäß den §§ 1025 bis 1066 der Zivilprozessordnung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch einen Schiedsrichter, der durch die DIS nach Anhörung der Parteien benannt wird, endgültig entschieden. Die Entscheidung ergeht schriftlich und nach Möglichkeit innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Eingang des Antrags bei der DIS. Das Schiedsgericht entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden. Hat sich das Schiedsverfahren durch Erteilung des Zuschlags, durch Aufhebung oder durch Einstellung des Ausschreibungsverfahrens oder in sonstiger Weise erledigt, stellt das Schiedsgericht auf Antrag eines Beteiligten fest, ob eine Rechtsverletzung vorgelegen hat. Die Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleiben unberührt.

(10) Einzelheiten zur elektronischen Ausschreibungsplattform und zum Ausschreibungsverfahren regeln die Systembetreiber untereinander. Sie legen die beabsichtigten Regelungen rechtzeitig vor deren Umsetzung dem Bundeskartellamt vor. Der Zugang zur elektronischen Ausschreibungsplattform wird über die Zentrale Stelle bereitgestellt. Die Systeme gewährleisten, dass die Entwicklung und der Betrieb der elektronischen Ausschreibungsplattform sowie die technische Durchführung der Ausschreibungen durch einen zur Verschwiegenheit hinsichtlich der über die Plattform abgewickelten Informationen verpflichteten neutralen Dienstleister erfolgen.

(11) Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes geregelt ist, gelten die §§ 121 bis 126 und 128, § 132 Absatz 1 bis 4 und § 133 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die §§ 5 bis 7, § 29 Absatz 1, die §§ 31 bis 34, 36 und 43 bis 47, § 48 Absatz 1, 2 und 4 bis 8, § 49, § 53 Absatz 7 bis 9, die §§ 56 und 57, § 60 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 61 und 63 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Quelle: § 23 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 24 Errichtung und Rechtsform; Stiftungssatzung

(1) Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sowie Vertreiber von noch nicht befüllten Verkaufs- oder Umverpackungen oder von ihnen getragene Interessenverbände errichten bis zum 1. Januar 2019 unter dem Namen Zentrale Stelle Verpackungsregister eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit einem Stiftungsvermögen von mindestens 100 000 Euro.

(2) Die in Absatz 1 genannten Hersteller und Vertreiber oder Interessenverbände legen die Stiftungssatzung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit fest. Die Stiftungssatzung muss
1. die in § 26 genannten, von der Zentralen Stelle zu erfüllenden Aufgaben verbindlich festschreiben,
2. die Organisation und Ausstattung der Zentralen Stelle so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der in § 26 genannten Aufgaben sichergestellt ist,
3. im Rahmen der Ausgestaltung und Organisation der Zentralen Stelle sicherstellen, dass die in Satz 1 genannten Hersteller und Vertreiber ihre Interessen zu gleichen Bedingungen und in angemessenem Umfang einbringen können,
4. sicherstellen, dass die Neutralität der Zentralen Stelle gegenüber allen Marktteilnehmern stets gewahrt bleibt,
5. sicherstellen, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden, insbesondere gegenüber den Mitgliedern des Kuratoriums, des Verwaltungsrats, des Beirats Erfassung, Sortierung und Verwertung sowie gegenüber Dritten und der Öffentlichkeit.

Die Stiftungssatzung ist im Internet zu veröffentlichen.

(3) Änderungen der Stiftungssatzung sind dem Kuratorium vorbehalten. Das Kuratorium entscheidet über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jede Satzungsänderung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

(4) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann das Einvernehmen nach Absatz 2 Satz 1 und die Zustimmung nach Absatz 3 Satz 3, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 bis 5 entsprechen. Es wird unwiderleglich vermutet, dass die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr den Anforderungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 entsprechen, wenn der Anteil der in einem Kalenderjahr von den Mitgliedsunternehmen der im Kuratorium vertretenen Verbände an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen auf unter 75 Prozent der insgesamt in dem jeweils gleichen Kalenderjahr an Systemen beteiligten oder über Branchenlösungen zurückgenommenen Verpackungen sinkt.

Quelle: § 24 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 25 Finanzierung

(1) Die Systeme und Betreiber von Branchenlösungen sind verpflichtet, sich gemäß ihrem jeweiligen Marktanteil an der Finanzierung der Zentralen Stelle einschließlich der erforderlichen Errichtungskosten zu beteiligen. Zu diesem Zweck schließen sie mit der Zentralen Stelle vertragliche Vereinbarungen, welche die Einzelheiten der Finanzierung unter Berücksichtigung der Vorgaben der nachfolgenden Absätze regeln (Finanzierungsvereinbarungen).

(2) Die Zentrale Stelle erhält aufgrund der Finanzierungsvereinbarungen von den Systemen und Betreibern von Branchenlösungen Umlagen, die dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung genügen müssen. Die Umlagen sind jeweils für einen Kalkulationszeitraum von höchstens einem Geschäftsjahr dergestalt zu bemessen, dass das veranschlagte Umlageaufkommen die voraussichtlichen Kosten deckt und jedes System und jeder Betreiber einer Branchenlösung jeweils nur einen Anteil der Kosten trägt, der seinem Marktanteil in dem betreffenden Kalkulationszeitraum entspricht. Maßgeblich für die Bemessung ist dabei der von der Zentralen Stelle gemäß § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 16 festgestellte Marktanteil.

(3) Kosten im Sinne von Absatz 2 Satz 2 sind solche, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten. Zu den Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen sowie die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht.

(4) Kostenüber- und Kostenunterdeckungen werden durch eine Nachkalkulation für den dem laufenden Kalkulationszeitraum vorangehenden Kalkulationszeitraum ermittelt. Kostenüber- und Kostenunterdeckungen sind innerhalb von zwei Kalkulationszeiträumen nach Absatz 2 Satz 2 auszugleichen.

(5) Die Bemessung des Umlageaufkommens nach Absatz 2 sowie dessen Nachkalkulation nach Absatz 4 sind durch das Umweltbundesamt im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht zu genehmigen. Voraussetzung der Genehmigung ist jeweils eine von der Zentralen Stelle vorzulegende Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers über die ordnungsgemäße Ermittlung der voraussichtlichen Kosten sowie der abzurechnenden Kosten nach Absatz 3. Das Umweltbundesamt kann Auskünfte sowie die Vorlage weiterer Unterlagen und sonstiger Daten von der Zentralen Stelle verlangen, soweit dies für die Prüfung der Bescheinigungen nach Satz 2, der Dokumentation der zugrunde liegenden Methode der Bemessung des Umlageaufkommens, der Durchführung der Nachkalkulation oder deren Anwendung durch die Zentrale Stelle oder für die Prüfung der Angemessenheit der Höhe des Umlageaufkommens, einschließlich der Nachkalkulation, erforderlich ist.

(6) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten leisten auf Verlangen der Zentralen Stelle eine angemessene insolvenzfeste Sicherheit bis zu einer Höhe von drei Monatsumlagen.

Quelle: § 25 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 26 Aufgaben

(1) Die Zentrale Stelle ist mit der Wahrnehmung der in Satz 2 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben beliehen. Die Zentrale Stelle
1. nimmt auf Antrag Registrierungen gemäß § 9 Absatz 1 vor, erteilt Bestätigungen nach § 9 Absatz 3 Satz 2 und veröffentlicht gemäß § 9 Absatz 4 eine Liste der registrierten Hersteller im Internet,
2. prüft die gemäß § 10 übermittelten Datenmeldungen,
3. kann den Systemen gemäß § 10 Absatz 3 die Möglichkeit einräumen, die sich auf ihr System beziehenden Datenmeldungen elektronisch abzurufen,
4. prüft die gemäß § 11 Absatz 3 hinterlegten Vollständigkeitserklärungen, insbesondere im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit den Registerangaben nach § 9, den Datenmeldungen nach § 10 und den Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 und 5 erteilen und informiert im Falle von nicht aufklärbaren Unregelmäßigkeiten die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis ihrer Prüfung,
5. kann gemäß § 11 Absatz 4 Satz 2 die Hinterlegung einer Vollständigkeitserklärung anordnen,
6. veröffentlicht im Internet eine Liste der Hersteller, die eine Vollständigkeitserklärung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 hinterlegt haben,
6a. kann von den Systemen eine Begründung gemäß § 14 Absatz 4 Satz 3 verlangen, prüft die übermittelte Begründung und informiert im Fall fortbestehender Zweifel am Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen unverzüglich die zuständigen Landesbehörden über das Ergebnis der Prüfung,
7. prüft die von den Systemen gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 hinterlegten Mengenstromnachweise, kann gemäß § 17 Absatz 3 Satz 4 die Vorlage der zugehörigen Prüfdokumente verlangen und informiert die zuständigen Landesbehörden und die Systeme über das Ergebnis ihrer Prüfung,
7a. prüft auf Anforderung der zuständigen Landesbehörden die gemäß § 18 Absatz 1a Satz 6 übermittelten Unterlagen und teilt den zuständigen Landesbehörden ihre Einschätzung zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Systems mit,
8. prüft die gemäß § 20 Absatz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20 Absatz 2 Satz 3 und 4 erteilen, nimmt erforderlichenfalls Schätzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 5 vor und informiert im letztgenannten Falle hierüber unverzüglich die zuständigen Landesbehörden,
8a. prüft die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelten Meldungen der Systeme, kann erforderlichenfalls Anordnungen nach § 20 Absatz 5 Satz 4 erteilen und informiert unverzüglich die zuständigen Landesbehörden, wenn ein System keine Meldung nach § 20 Absatz 5 Satz 1 übermittelt hat oder die Anhaltspunkte nach § 20 Absatz 5 Satz 4 nicht zur Überzeugung der Zentralen Stelle ausräumen kann,
9. benennt erforderlichenfalls Systemprüfer gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2,
10. immt die Berichte der Systeme nach § 21 Absatz 2 entgegen, prüft diese auf Plausibilität und erteilt, sofern sich aus der Prüfung keine Beanstandungen ergeben, im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt dem jeweiligen System die Erlaubnis, den Bericht zu veröffentlichen,
10a. kann gemäß § 21 Absatz 2 Satz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt verbindliche Vorgaben hinsichtlich der Form der Berichte nach § 21 Absatz 2 Satz 1 beschließen und veröffentlichen,
11. entwickelt und veröffentlicht gemäß § 21 Absatz 3 im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt einen Mindeststandard für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen,
12. entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme an der Gesamtmenge der an allen Systemen beteiligten Verpackungen,
13. entwickelt und veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ein Verfahren zur Berechnung der Marktanteile der einzelnen Systeme und Branchenlösungen an der Gesamtmenge der an allen Systemen und Branchenlösungen beteiligten Verpackungen,
14. berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffentlichten Verfahren vierteljährlich nach Erhalt der Zwischenmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum vorläufig zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
15. berechnet gemäß dem nach Nummer 12 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 die den einzelnen Systemen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
16. berechnet gemäß dem nach Nummer 13 veröffentlichten Verfahren kalenderjährlich nach Erhalt der Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 und der Vollständigkeitserklärungen nach § 11 die den einzelnen Systemen und Branchenlösungen in diesem Zeitraum zuzuordnenden Marktanteile, stellt diese durch Verwaltungsakt fest und veröffentlicht das Ergebnis der Feststellung im Internet,
17. kann gemäß § 7 Absatz 5 die Aufnahme einer systembeteiligungspflichtigen Verpackung in ein System untersagen,
18. prüft Anzeigen nach § 8 Absatz 2 sowie Mengenstromnachweise nach § 8 Absatz 3 und trifft die zur Überwachung einer Branchenlösung im Einzelfall erforderlichen Anordnungen,
19. kann die Leistung von Sicherheiten nach § 8 Absatz 5 und § 25 Absatz 6 verlangen,
20. gewährt den zuständigen Landesbehörden auf deren Verlangen Einsicht in die bei ihr hinterlegten Datenmeldungen nach § 10, Vollständigkeitserklärungen nach § 11, Mengenstromnachweise nach § 17 und Meldungen der Systeme nach § 20 Absatz 1 und erteilt ihnen auf der Grundlage der §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte,
21. informiert die zuständigen Landesbehörden unverzüglich, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 vorliegen, und fügt vorhandene Beweisdokumente bei,
22. kann nähere Verfahrensanweisungen für die Registrierung nach § 9 Absatz 3 Satz 3, die Datenmeldungen nach § 10 Absatz 2, die Hinterlegung der Vollständigkeitserklärungen nach § 11 Absatz 3 Satz 3, die Hinterlegung der Mengenstromnachweise nach § 17 Absatz 3 Satz 3 und die Übermittlung der Zwischen- und Jahresmeldungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 erteilen und veröffentlichen,
23. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als systembeteiligungspflichtig im Sinne von § 3 Absatz 8; sie kann hierzu Verwaltungsvorschriften erlassen,
24. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Verpackung als Mehrwegverpackung im Sinne von § 3 Absatz 3,
25. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Getränkeverpackung als pfandpflichtig im Sinne von § 31,
26. entscheidet auf Antrag durch Verwaltungsakt über die Einordnung einer Anfallstelle von Abfällen als eine mit privaten Haushaltungen vergleichbare Anfallstelle im Sinne von § 3 Absatz 11,
27. nimmt Sachverständige und sonstige Prüfer nach erfolgter Anzeige gemäß § 27 Absatz 1 oder 2 in das Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet, kann gemäß § 27 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 entsprechende Nachweise fordern und eine Aufnahme in das Prüferregister im Einzelfall ablehnen sowie gemäß § 27 Absatz 4 einen registrierten Sachverständigen oder sonstigen Prüfer aus dem Register entfernen,
28. ist befugt, im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Prüfleitlinien zu entwickeln, die von den Systemprüfern und den registrierten Sachverständigen sowie von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und vereidigten Buchprüfern bei Prüfungen im Rahmen dieses Gesetzes zu beachten sind,
29. übermittelt gemäß § 15 Absatz 2 des Umweltstatistikgesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4363) geändert worden ist, den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die für die Erhebung nach § 5a Absatz 2 bis 6 des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen der in diese Erhebungen einbezogenen Stellen,
29a. übermittelt gemäß § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Umweltstatistikgesetzes den statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die die für die Erhebung nach § 5a des Umweltstatistikgesetzes erforderlichen Daten, soweit sie der Zentralen Stelle aufgrund ihrer Pflichten nach diesem Gesetz vorliegen, und
30. ist befugt, die mit der Erfüllung der ihr nach diesem Absatz zugewiesenen Aufgaben notwendigerweise zusammenhängenden Tätigkeiten durchzuführen.

(2) Die Zentrale Stelle nimmt die in Satz 2 aufgeführten Aufgaben in eigener Verantwortung nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften wahr. Die Zentrale Stelle
1. errichtet und betreibt die für die Registrierung nach § 9 und die Übermittlung der Daten nach den §§ 10, 11 und 20 erforderlichen elektronischen Datenverarbeitungssysteme,
2. stellt für die wettbewerbsneutrale Ausschreibung von Sammelleistungen gemäß § 23 Absatz 10 Satz 2 den Zugang zu einer elektronischen Ausschreibungsplattform zur Verfügung,
3. schließt Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 mit den Systemen und Betreibern von Branchenlösungen,
4. kann Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 kündigen, wenn Systeme oder Betreiber von Branchenlösungen ihre gegenüber der Zentralen Stelle bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzen, insbesondere indem sie wiederholt Meldepflichten, die Auswirkungen auf die Finanzierung der Zentralen Stelle haben, trotz Aufforderung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllen, mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der vereinbarten Umlage im Verzug sind oder die nach § 25 Absatz 6 geforderte Sicherheit nicht leisten,
5. führt mindestens einmal jährlich eine Schulung nach § 27 Absatz 3 durch und kann im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zusätzliche Fortbildungsveranstaltungen für registrierte Sachverständige anbieten,
6. kann sich in ihrem Aufgabenbereich mit anderen Behörden und Stellen in angemessenem Umfang austauschen und
7. informiert in ihrem Aufgabenbereich die nach diesem Gesetz Verpflichteten und die Öffentlichkeit in sachbezogenem und angemessenem Umfang, insbesondere über Entscheidungen in Bezug auf die Einordnung von Verpackungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 23 bis 26.

(3) Die Zentrale Stelle darf nur die ihr durch die Absätze 1 und 2 zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. Mit Ausnahme der Finanzierungsvereinbarungen nach § 25 Absatz 1 Satz 2 darf sie Verträge mit Systemen oder Entsorgungsunternehmen weder schließen noch vermitteln.

Quelle: § 26 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 27 Registrierung von Sachverständigen und sonstigen Prüfern

(1) Die Zentrale Stelle nimmt Sachverständige, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 2 oder § 17 Absatz 2 durchzuführen, in ein Prüferregister auf und veröffentlicht dieses im Internet. Die Zentrale Stelle kann die Aufnahme in das Prüferregister ablehnen, wenn der Sachverständige ihr auf Anforderung keinen geeigneten Nachweis über eine Berechtigung nach § 3 Absatz 15 Nummer 1 bis 4 vorlegt.

(2) Die Zentrale Stelle nimmt Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, die ihr gegenüber anzeigen, dass sie beabsichtigen, Prüfungen nach § 11 Absatz 1 Satz 2 durchzuführen, in eine gesonderte Abteilung des Prüferregisters auf. Die Zentrale Stelle kann die Aufnahme in das Prüferregister ablehnen, wenn der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer ihr auf Anforderung keinen geeigneten Nachweis über seine Berufsberechtigung vorlegt.

(3) Die Zentrale Stelle bietet mindestens einmal jährlich eine Schulung zu ihrem Softwaresystem einschließlich der Datenformate sowie zur Anwendung der Prüfleitlinien nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 28 an. Registrierte Sachverständige sind verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach ihrer Aufnahme in das Prüferregister und sodann alle fünf Jahre an einer dieser Schulungen teilzunehmen. Kommt ein registrierter Sachverständiger seiner Pflicht nach Satz 2 nicht nach, kann die Zentrale Stelle ihn bis zur erfolgten Teilnahme an einer Schulung aus dem Prüferregister entfernen.

(4) Die Zentrale Stelle kann einen registrierten Sachverständigen oder einen nach Absatz 2 registrierten Prüfer für bis zu drei Jahre aus dem Prüferregister entfernen, wenn er wiederholt und grob pflichtwidrig gegen die Prüfleitlinien verstoßen hat.

Quelle: § 27 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 28 Organisation

(1) Organe der Zentralen Stelle sind
1. das Kuratorium,
2. der Vorstand,
3. der Verwaltungsrat und
4. der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung.

Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person in einem Organ der Zentralen Stelle schließt die Mitgliedschaft dieser natürlichen Person in einem anderen Organ der Zentralen Stelle aus. Abweichend von Satz 2 ist eine teilweise Personenidentität mit Mitgliedern des Verwaltungsrats möglich.

(2) Das Kuratorium legt die Leitlinien der Geschäftstätigkeit fest und bestellt und entlässt den Vorstand. Es setzt sich zusammen aus
1. acht Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,
2. zwei Vertretern der Länder,
3. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
4. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und
5. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.

Das Kuratorium trifft Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über die Bestellung und Entlassung des Vorstands entscheidet es mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Zentralen Stelle in eigener Verantwortung und vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Er setzt sich aus bis zu zwei Personen zusammen.

(4) Der Verwaltungsrat berät das Kuratorium und den Vorstand bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er setzt sich zusammen aus
1. zehn Vertretern aus der Gruppe der Hersteller und Vertreiber nach § 24 Absatz 1,
2. einem Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie,
3. einem Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
4. einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
5. zwei Vertretern der Länder,
6. einem Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
7. einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
8. einem Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft,
9. einem Vertreter der Systeme und
10. zwei Vertretern der Umwelt- und Verbraucherverbände.

(5) Der Beirat Erfassung, Sortierung und Verwertung erarbeitet eigenverantwortlich Empfehlungen zur Verbesserung der Erfassung, Sortierung und Verwertung wertstoffhaltiger Abfälle einschließlich der Qualitätssicherung sowie zu Fragen von besonderer Bedeutung für die Zusammenarbeit von Kommunen und Systemen und kann diese in geeigneter Weise veröffentlichen. Er setzt sich zusammen aus
1. drei Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,
2. einem Vertreter der kommunalen Entsorgungswirtschaft,
3. zwei Vertretern der Systeme und
4. zwei Vertretern der privaten Entsorgungswirtschaft.

(6) Nähere Regelungen bleiben der Stiftungssatzung vorbehalten.

Quelle: § 28 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 29 Aufsicht und Finanzkontrolle

(1) Die Zentrale Stelle untersteht hinsichtlich der ihr nach § 26 Absatz 1 übertragenen Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht des Umweltbundesamtes. Das Umweltbundesamt kann von der Zentralen Stelle Ersatz für die Kosten verlangen, die ihm für die Rechts- und Fachaufsicht entstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.

(2) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zentralen Stelle unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

(3) Erfüllt die Zentrale Stelle die ihr nach § 26 Absatz 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nicht ausreichend, ist das Umweltbundesamt befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder im Einzelfall durch einen Beauftragten durchführen zu lassen. Die Zentrale Stelle trifft geeignete Vorkehrungen, um im Falle eines Selbsteintritts nach Satz 1 die Arbeitsfähigkeit des Umweltbundesamtes oder des von ihm beauftragten Dritten sicherzustellen. Hierzu gehört, dass die jeweils aktuellen Datenbestände sowie die für die Erledigung der hoheitlichen Aufgaben unabdingbar benötigte Software und deren Nutzungsrechte durch die Zentrale Stelle zur Verfügung gestellt werden. Im Falle der Auflösung der Zentralen Stelle gehen die aktuellen Datenbestände sowie die für die Aufgabenerfüllung unabdingbar benötigte Software und deren Nutzungsrechte an das Umweltbundesamt über.

Quelle: § 29 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 30 Teilweiser Ausschluss des Widerspruchsverfahrens und der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage; Widerspruchsbehörde

(1) Vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 bis 16 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. In den Fällen des Satzes 1 hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

(2) Soweit ein Widerspruchsverfahren stattfindet, entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle das Umweltbundesamt.

Quelle: § 30 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 30a Mindestrezyklatanteil bei bestimmten Einwegkunststoffgetränkeflaschen

(1) Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen, dürfen diese Flaschen ab dem 1. Januar 2025 nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 25 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen. Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Hersteller von sämtlichen Einwegkunststoffgetränkeflaschen diese Flaschen nur in Verkehr bringen, wenn sie jeweils zu mindestens 30 Masseprozent aus Kunststoffrezyklaten bestehen.

(2) Ein Hersteller von Einwegkunststoffgetränkeflaschen kann die Vorgaben nach Absatz 1 auch dadurch erfüllen, dass die Gesamtmasse der von ihm in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffgetränkeflaschen einen entsprechenden Kunststoffrezyklatanteil aufweist. In diesem Fall hat er Art und Masse der von ihm für die Flaschenproduktion eingesetzten Kunststoffrezyklate sowie der insgesamt für die Flaschenproduktion verwendeten Kunststoffe in nachprüfbarer Form zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der zuständigen Landesbehörde, auf deren Gebiet der Hersteller ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Einwegkunststoffgetränkeflaschen,
1. bei denen der Flaschenkörper aus Glas oder Metall besteht und lediglich die Verschlüsse, Deckel, Etiketten, Aufkleber oder Umhüllungen aus Kunststoff sind;
2. die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1091 (ABl. L 158 vom 21.6.2017, S. 5) geändert worden ist, bestimmt sind und dafür verwendet werden.

Fußnote

(+++ § 30a: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs 4 Satz 2 +++)

Quelle: § 30a VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 31 Pfand- und Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen

(1) Hersteller von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, von ihren Abnehmern ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben. Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben. Die Einweggetränkeverpackungen sind vor dem Inverkehrbringen dauerhaft, deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig zu kennzeichnen. Die Hersteller nach Satz 1 sind verpflichtet, sich an einem bundesweit tätigen, einheitlichen Pfandsystem zu beteiligen, das den Teilnehmern die Abwicklung von Pfanderstattungsansprüchen untereinander ermöglicht und auf einer Internetseite in geeignetem Umfang Informationen für den Endverbraucher zum Rücknahme- und Sammelsystem für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und zur Verwertung der zurückgenommenen Verpackungen veröffentlicht.

(2) Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden. Die Rücknahmepflicht nach Satz 1 beschränkt sich auf Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier/Pappe/Karton und Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, die der rücknahmepflichtige Vertreiber in seinem Sortiment führt. Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach Satz 1 auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt; im Versandhandel gelten als Verkaufsfläche alle Lager- und Versandflächen. Beim Verkauf aus Automaten hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zu den Verkaufsautomaten zu gewährleisten. Im Versandhandel hat der Letztvertreiber die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen sind durch den Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Absatz 5 zuzuführen. Die Anforderungen des § 16 Absatz 5 können auch durch die Rückgabe der restentleerten Einweggetränkeverpackungen an einen Vorvertreiber erfüllt werden. § 15 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 3 bis 7 gelten entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf
1. Getränkeverpackungen, die nachweislich nicht dazu bestimmt sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an den Endverbraucher abgegeben zu werden;
2. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von weniger als 0,1 Litern;
3. Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von mehr als 3,0 Litern;
4. Getränkekartonverpackungen, sofern es sich um Blockpackungen, Giebelpackungen oder Zylinderpackungen handelt;
5. Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen;
6. Folien-Standbodenbeutel;
7. Getränkeverpackungen, die eines der folgenden Getränke enthalten:
a) Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 Prozent und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein;
b) Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 Prozent und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein;
c) weinähnliche Getränke und Mischgetränke, auch in weiterverarbeiteter Form, mit einem Anteil an weinähnlichen Erzeugnissen von mindestens 50 Prozent;
d) Alkoholerzeugnisse, die nach § 1 Absatz 1 des Alkoholsteuergesetzes vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkoholsteuer unterliegen, es sei denn, es handelt sich um Erzeugnisse, die gemäß § 1 Absatz 2 des Alkopopsteuergesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Alkopopsteuer unterliegen;
e) sonstige alkoholhaltige Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Prozent;
f) Milch und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent;
g) sonstige trinkbare Milcherzeugnisse gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Joghurt und Kefir, wenn den sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen kein Stoff zugesetzt ist, der in der Anlage 8 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränke- und Teeverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1016), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2020 (BGBl. I S. 1075) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist;
h) Fruchtsäfte und Gemüsesäfte;
i) Fruchtnektare ohne Kohlensäure und Gemüsenektare ohne Kohlensäure;
j) diätetische Getränke im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die ausschließlich für Säuglinge oder Kleinkinder angeboten werden.

Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 gilt nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a bis e, h und i genannten Getränke sowie ab dem 1. Januar 2024 außerdem die in Buchstabe f und g genannten Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt sind; § 30a Absatz 3 gilt entsprechend. Ferner gilt die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 7 nicht, wenn die in Satz 1 Nummer 7 genannten Getränke in Getränkedosen abgefüllt sind.

(5) Hersteller nach Absatz 1 Satz 1 sowie Vertreiber nach Absatz 2 Satz 1 sind verpflichtet, die finanziellen und organisatorischen Mittel vorzuhalten, um ihren Pflichten nach diesem Gesetz nachzukommen. Zur Bewertung ihrer Finanzverwaltung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz haben sie geeignete Mechanismen zur Selbstkontrolle einzurichten.

Quelle: § 31 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 32 Hinweispflichten

(1) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen, die gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 der Pfandpflicht unterliegen, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Einweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „EINWEG“ darauf hinzuweisen, dass diese Verpackungen nach der Rückgabe nicht wiederverwendet werden.

(2) Letztvertreiber von mit Getränken befüllten Mehrweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in unmittelbarer Nähe zu den Mehrweggetränkeverpackungen befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Schriftzeichen „MEHRWEG“ auf die Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungen hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Mehrweggetränkeverpackungen, deren Füllvolumen mehr als 3,0 Liter beträgt oder die eines der in § 31 Absatz 4 Nummer 7 aufgeführten Getränke enthalten.

(3) Im Versandhandel sind die Hinweise nach den Absätzen 1 und 2 in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen Hinweise müssen in Gestalt und Schriftgröße mindestens der Preisauszeichnung für das jeweilige Produkt entsprechen.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Letztvertreiber, die gemäß § 9 Absatz 4 Nummer 3 bis 5 der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bezüglich der von ihnen in Verkehr gebrachten Getränkeverpackungen von der Pflicht zur Angabe des Grundpreises befreit sind.

Quelle: § 32 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 33 Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher

(1) Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Die Letztvertreiber dürfen dabei die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. Satz 1 und 2 gelten nicht für den Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind.

(2) Letztvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hinzuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.

(3) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 beschränkt sich die Rücknahmepflicht für Letztvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 auf diejenigen Mehrwegverpackungen, die sie in Verkehr gebracht haben.

Quelle: § 33 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 34 Erleichterungen für kleine Unternehmen und Verkaufsautomaten

(1) Letztvertreiber nach § 33 Absatz 1 Satz 1 mit insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, können die Pflicht nach § 33 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen; im Fall einer Lieferung von Waren gelten als Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versandflächen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Beim Vertrieb durch Verkaufsautomaten können Letztvertreiber die Pflicht nach § 33 Absatz 1 Satz 1 auch erfüllen, indem sie dem Endverbraucher anbieten, die Waren in von diesem zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen. § 33 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Letztvertreiber, welche die Erleichterung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf das Angebot, die Waren in vom Endverbraucher zur Verfügung gestellte Mehrwegbehältnisse abzufüllen, hinzuweisen. Im Falle einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.

Quelle: § 34 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 35 Beauftragung Dritter und Bevollmächtigung

(1) Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für die Registrierung nach § 9 und nicht für die Abgabe von Datenmeldungen nach § 10.

(2) Hersteller, die keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, können einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Registrierung nach § 9, beauftragen. Der Bevollmächtigte gilt im Hinblick auf diese Verpflichtungen als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Die Aufgabenerfüllung durch den Bevollmächtigten erfolgt im eigenen Namen. Jeder Hersteller darf nur einen Bevollmächtigten beauftragen. Die Beauftragung nach Satz 1 hat schriftlich und in deutscher Sprache zu erfolgen.

Quelle: § 35 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 36 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 7 Satz 1 oder § 9 Absatz 5 Satz 1 eine Verpackung oder einen Verpackungsbestandteil in Verkehr bringt,
2. entgegen § 6 Satz 2 eine Nummer oder Abkürzung verwendet,
3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig oder nicht vollständig an einem System beteiligt,
4. entgegen § 7 Absatz 6 ein Entgelt oder einen Vorteil verspricht oder gewährt,
5. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 2 oder § 9 Absatz 5 Satz 2 eine Verpackung zum Verkauf anbietet oder das Anbieten einer Verpackung zum Verkauf ermöglicht,
5a. entgegen § 7 Absatz 7 Satz 3 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 5 Satz 3 eine in § 3 Absatz 14c Satz 1 genannte Tätigkeit erbringt,
6. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 17 Absatz 3 Satz 1 einen Mengenstromnachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
8. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
9. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
10. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
11. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständigkeitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
12. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Sammlung von restentleerten Verpackungen nicht sicherstellt,
13. entgegen § 14 Absatz 2 dort genannte Abfälle einer Verwertung nicht richtig zuführt,
14. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, eine dort genannte Verpackung nicht zurücknimmt,
15. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, einen Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gibt,
16. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 3 eine dort genannte Verpackung einer Wiederverwendung oder Verwertung nicht richtig zuführt,
17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 3 Satz 3, oder § 15 Absatz 5 Satz 5 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
18. ohne Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 ein System betreibt,
19. entgegen § 20 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
20. entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
20a. entgegen § 30a Absatz 1 eine Einwegkunststoffgetränkeflasche in Verkehr bringt,
21. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Pfand nicht erhebt,
22. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 3 eine Einweggetränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
23. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 eine Einweggetränkeverpackung nicht zurücknimmt oder das Pfand nicht erstattet,
24. entgegen § 31 Absatz 2 Satz 2 ein Pfand ohne Rücknahme der Verpackung erstattet,
25. entgegen § 31 Absatz 3 Satz 1 eine zurückgenommene Einweggetränkeverpackung einer Verwertung nicht richtig zuführt,
26. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 4 sich an einem bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,
27. entgegen § 32 Absatz 1 oder 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, einen Hinweis nicht oder nicht richtig gibt,
28. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 eine Ware in einer Mehrwegverpackung nicht anbietet,
29. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 2, eine Verkaufseinheit zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbietet oder
30. entgegen § 33 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 34 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgegebenen Weise gibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3, 4, 12, 13 und 18 mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5, 5a, 6, 7, 8, 11, 14, 15, 16, 17, 19, 20, 21, 22, 23, 25 und 26 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Quelle: § 36 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 37 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können
1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Quelle: § 37 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

§ 38 Übergangsvorschriften

(1) Systeme, die zum 1. Januar 2019 gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 der Verpackungsverordnung bereits wirksam festgestellt sind, gelten auch im Sinne des § 18 Absatz 1 als genehmigt, wenn sie bis zum 1. Januar 2019 mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinbarung, die den Vorgaben des § 25 entspricht, abgeschlossen und der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Landesbehörde vorgelegt haben.

(2) Branchenlösungen, die bereits vor dem 1. Januar 2019 gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 der Verpackungsverordnung angezeigt wurden, dürfen weiter betrieben werden, wenn der Hersteller oder Träger bis zum 1. Januar 2019 mit der Zentralen Stelle eine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen hat, die den Vorgaben des § 25 entspricht. Wenn eine gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 der Verpackungsverordnung bis zum 31. Dezember 2018 für die Entgegennahme von Anzeigen zuständige Landesbehörde die bis dahin bei ihr eingereichten Anzeigeunterlagen der Zentralen Stelle nicht zur Verfügung stellt, kann die Zentrale Stelle von dem Hersteller oder Träger einer Branchenlösung die nochmalige Vorlage der vollständigen Anzeigeunterlagen verlangen.

(3) Liegt zum 1. Januar 2019 noch keine neue Abstimmungsvereinbarung, die den Vorgaben des § 22 entspricht, vor, gelten bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung, längstens jedoch für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, die auf Grundlage von § 6 Absatz 4 der Verpackungsverordnung getroffenen Abstimmungen als Abstimmungsvereinbarung im Sinne dieses Gesetzes fort. Auf Verlangen eines Systems kann ein zum 1. Januar 2019 bestehender Sammelauftrag dieses Systems bis zu seinem vertragsgemäßen Auslaufen, längstens jedoch für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, fortgesetzt werden. In Gebieten, in denen zum 1. Januar 2019 bereits eine einheitliche Wertstoffsammlung auf Grundlage einer freiwilligen Vereinbarung zwischen den Systemen und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durchgeführt wird, kann diese im gegenseitigen Einvernehmen fortgesetzt werden.

(4) Die Vertreter der Hersteller und Vertreiber im ersten Kuratorium der Zentralen Stelle (Gründungskuratorium) werden ausschließlich von den Stiftern benannt. Die Amtszeit des Gründungskuratoriums darf einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Gründung der Stiftung nicht überschreiten.

(5) Die in § 10 Absatz 5 Satz 6 der Verpackungsverordnung in der Fassung vom 17. Juli 2014 (BGBl. I S. 1061) genannte Stelle übergibt der Zentralen Stelle die bis zum 1. Januar 2019 dort hinterlegten Datensätze.

(6) Systeme, denen bis zum Ablauf des 3. Juli 2021 eine Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist, gelten so lange als finanziell leistungsfähig nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, bis die Zentrale Stelle nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8a die gemäß § 20 Absatz 5 Satz 1 bis zum 1. Juli 2022 zu übermittelnden Meldungen der Systeme geprüft hat. Die Zentrale Stelle stellt der zuständigen Landesbehörde die Meldungen nach Satz 1 zur Verfügung.

(7) Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Getränkedosen, die ab dem 1. Januar 2022 erstmals der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 31 Absatz 1 Satz 1 unterliegen und die bereits vor dem 1. Januar 2022 vom Hersteller in Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum 1. Juli 2022 von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis an den Endverbraucher abgegeben werden, ohne dass ein Pfand erhoben werden muss.

Quelle: § 38 VerpackG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)

Achtung: Nach der jüngsten Novellierung des Verpackungsgesetzes von 2021 müssen Sie sich auch dann bei der ZSVR registrieren, wenn Sie nicht Erstinverkehrbringer Ihrer Verpackungen sind. Alles zu den Neuerungen unter EKO-PUNKT

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